Dieustlel-
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bungssätze schuldig machen, so finden auf sie die allgemeinen Strafbestimmungen
für Vergehen der Staatsdiener Anwendung. «
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Maͤrz 1837.
L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt: »
Für den Staatssekretär:
Düesberg.
(lNo. 1791.) Gesetz über den Waffengebrauch des Militairs. Vom 20. März 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben Uns bewogen gefunden, zur Verhütung von Mißverständnissen darüber,
in welchen Fdllen und in welchem Maaße das Militair zur Aufrechthaltung der
öffentlichen Ordnung von seinen Waffen Gebrauch zu machen befugt und ver-
pflichtet sei, und damit möglichen Unglücksfällen vorgebeugt werde, die bestehen-
den Porschristen zu erneuern und zu vervollständigen. Demgemäß verordnen
Wir hiermit auf den Antrag Unseres Sctaatsministeriums und nach erfordertem
Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt:
& 1.
Das in Unserem Dienste zur Aufrechthaltung der oͤffentlichen Ordnung,
an wesel Ruhe und Sicherheit auftretende Militair ist berechtigt, auf Wachen und Posten,
daauch stail= bei Patrouillen, Transporten und allen andern Kommando's, auch wenn solche
Fälle des
Waffenge-=
drauchs:
zeei Gl.ungen angegriffen, oder mit einem Angriff gefährlich bedrohe, oder fundet es
er#stan uUr .
auf Requisition oder zum Beistande einer Civilbehoͤrde gegeben werden, in den
nachstehend 65. 2—6 bezeichneten Faͤllen von seinen Waffen Gebrauch zu machen.
. 2
Wird das kommandirte Militair bei einer der vorerwaͤhnten Dienstlei-
Wi-