Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 9. *...—
(No. 1793.) Gesetz über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdbeamten. Vom 31. März 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen über die Befugniß der Forst= und Jagdbeamten, von ihren Wassen
Gebrauch zu machen, und über das wegen mißbruchlicher Anmwendung zu beob-
achtende Verfahren, auf den Antrag Unseres Staarsministeriums und nach er-
fordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Mo-
narchie, wie folgt:
4 1. Unsere Forst= and Jagdbeamten, so wie die im Kommunal= oder Privak-
dienste stehenden, wenn sie auf Lebenszeit angestellt sind, oder die Nehe der auf
Lebenszeit Angestellten haben, nach Worschrift des Gesetzes vom 7. Juni 1821.
K. 20. vereidigt und mit ihrem Diensteinkommen nicht auf Pfandgelder, Denun-
jiantenantheil oder Strafgelder angewiesen sind, haben die Befugnih, in ihrem
Dienste zum Schutze der Forsten und Jagden gegen Holz= und Wilddiebe, ge-
gen Forst= und Jagdkoneravenienten, von ihren Wafsen Gebrauch zu machen:
1) wenn ein Angriff auf ihre Person erfolge, oder wenn sie mit einem
solchen Angriffe bedrohet werden;
2) wenn diesenigen, welche bei einem Holz= oder Wilddiebstahl, bei einer
Forst- oder Jagdkontravention auf der That betroffen, oder als der
Verübung oder der Absicht zur Verübung eines solchen Vergehens
verdachtig in dem Forste oder dem Jagdreviere gefunden werden, sich
der Anhalcung, Pfaändung oder Abführung zu der # oder Polizei-
Behärde, oder der Ergreifung bei versuchter Flucht thätlich oder durch
gefaährliche Drohungen widersetzen.
Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter ausgedehnt werden,
als es zur Abwehrung des Angriffes und zur Ueberwindung des Widerstandes
nothwendig ist.
Der Gebrauch des Schießgewehrs als Schußwasse ist nur dann erlaubt,
wem der Angriff oder die Widersetzlichkeit mit Waffen, Aepten, Knütteln oder
andern gefährlichen Werkzeugen, oder von einer Mehrheit, welche stärker ist als
die Zahl der zur Stelle anwesenden Forst= oder Jagdbeamten, unternommen
oder angedrohet wird. Der Androhung eines solchen Angriffes wird es gleich
(No. 1703) Jahrgang 1877. L geach-