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soll. Der Ober-Präsident, welcher künftig in diesen Sachen, an dem Beschlusse
in der ersten Instanz, niemals Antheil nimmt, hat in jedem Falle zwei schrift-
liche Vorträge aus den Akten durch einen Justitiarius und durch einen Schul-
rath des Provinzial-Schulkollegil, oder einer Regierung, welche bei der ersten
Entscheidung nicht mitgewirkt haben, abgesondert anfertigen zu lassen, die Beach-
tung ihrer, diesen Relationen beizufügenden Gutachten, bleibt jedoch seinem pflicht-
mäbigen Ermessen anheimgestellt. Das Staatsministerium hat diesen Befehl
durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 29. März 1837.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staateministerium.
(No. I798.) Allerböchste Kabinetsorder vom 29. März 1837., betreffend die Anwendung der
Preußischen Gesetze in denjenigen Orten, welche bei Grenz-Regulirungen
als Gebiekstheile der Monarchie anerkannt oder in Folge eines Austau-
sches an dieselbe abgetreten worden sind.
A#b den beigesügten Bericht der Minister der Justiz und der auswärtigen
Angelegenheiten habe Ich nach dem Antrage derselben wegen Anwendung der
Preußischen Gesetze in denjenigen Orten, welche bei Grenzregulirungen auf den
Grund abgeschlossener und bestätigter Grenzrezesse als Gebietotheile Meiner Mo-
narchie anerkannt, oder in Folge eines Austausches an dieselbe abgetreten wor-
den sind oder sich noch in der Verhandlung befinden, folgende Bestimmungen
erlassen:
1) In allen Fällen, in denen die Grenzregulirung nur verdunkelte und un-
gewisse Grenzen festgestellt hat, sind die Preußischen Gesetze, Verordnun=
gen und Gorschriften, die in demjenigen Gerichtsbczirke gelten, dem die
bisher streitigen Gebietstheile definitiv überwiesen sind, auch in diese letz-
tern durch dic ursprüngliche Publikation für cingeführt zu achcen.
2) Dagegen sollen in denjenigen Gebictstheilen, welche seit Einführung der
(No. 1707—1779.) Preußi-