Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

Statut der Stiftung 
für die 
Rheinische ritterbürtige Ritterschaft. 
  
N Se. Majesickt, unser Alerzmigster König und Herr, auf unser al- 
lerunterthänigstes Ansuchen durch die Allerhöchste Kabinetsorder vom 16. Januar 
1836. unsern Familien das Recht der Autonomie in Erbfällen wiederum beizu- 
legen und dabei zu befehlen und uns zu gestatten geruhet haben, ein Statut zur 
Bildung einer Stiftung zum Besten und im Interesse der von der Suwzession 
in das Grundeigenthum ausgeschlossenen Söhne und der Töchter unserer Fami- 
lien zu Allerhöchster Konfrmation und Bestatigung vorzulegen, sind wir unter- 
zeichnete Mitglieder des Rheinischen ritterbörtigen Adels zu diesem Behufe zu- 
sammengetreten, und haben wir uns nach sorgfdltiger und gewissenhafter gemein= 
samer Berathung über die nachstehenden Punkte, deren Aufrechthaltung wir ar 
festen Gründung und steten Erhaltung der Zwecke unserer DVereinigung unerlaß- 
ich halten, vereinbart. 
Mit dem allerunterkhänigsten und ehrfurchtsvollsten Danke verehren wir 
dabei die Königliche Huld und landesvaterliche Gnade, welche durch Anerken- 
mung der alten Rechte und Verfassungen in unsern Familien uns die Hoffnung 
aufs Neue begründet, daß unter göttlichem Schutz und Segen unsern Familien 
ihre Besitzthümer und ihr zeitliches Gut für ferne Zeiten werde erhalten und im 
Laufe der Zeiten gemehrt werden, wir würden aber eben so glauben, die Aler- 
höchste Willensmeinung Sr. Königlichen Majestär nur unvollständig zu ersüllen, 
als wir die unsrige nicht vollständig aussprechen würden, wenn wir lediglich du- 
ßerliche Ordnungen und Sahungen sestsetzten und dadurch die Meinung erregen 
wollten, als sei durch solche Regulation allein der innere Kern des Wohls und 
des Heils der Familien irgend dauernd zu erhalten und zu wahren. 
Es ist unser dringender und angelegentlicher Wunsch, daß unsern Nach- 
kommen ihr Erbgut unvermindert und unzersplittert erhalten werde. Aber selbst 
ein solcher dußerer Segen kann zum Fallsiricke werden, wenn eine reine, ehren- 
werthe und treue Gesinnung dem Besttzer fehlt. 
Vor Allem muß es uns daher am Herzen liegen, und liegt es uns am 
Herzen, eine solche Gesinnung bei den Unsrigen bewahrt zu wissen, und damit 
die Zuversicht fassen zu können, daß ihnen der Hauptsegen uicht sehlen wird, 
welcher die Grundlage ihres irdischen Wohles bilden muß, wenn dieses von Be- 
stand seyn und wenn dadurch ihr ewiges Heil nicht gesihrden werden soll. 
(No. 1803.) 2 
 
	        
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