Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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ohne Unterschied, ob er fuͤr beide Stiftungen oder nur fuͤr eine derselben bei- 
getreten ist. 
6. 6. 
Ob die Beiträge von den Mitgliedern baar einzuzahlen oder nur von 
ihnen zu verzinsen sind, hängt von der Beschlußnahme der Genossenschaft ab. 
8. 7. 
Wird von dieser die Verzinsung gewaͤhlt, so erfolgt diese mit vier Pro- 
ent, auch muß fuͤr Kapital und Zinsen der Genossenschaft ausreichende Sicher- 
eit gestellt werden. Jedes Mitglied muß das Kapital ganz oder theilweise auch 
paͤter einzahlen, wenn die Genossenschaft die Einzahlung des ganzen Stiftungs- 
ermoͤgens oder eines Theils desselben nach Verhaͤltniß der Beitraͤge beschließen 
ollte. Außerdem ist jeder, der in Erlegung der Zinsen drei Monate nach dem 
erfalltermine ruͤckstaͤndig seyn sollte, auf erfolgte dreimonatliche Kuͤndigung zur 
Einzahlung des ganzen Kapitals verpflichtet. 
(. 8. 
Der Stiftungsfonds und dessen Zinsen sollen nur zu dem im 8. 1. ge- 
dachten Zwecke und auf die dafür bestimmte oder noch zu bestimmende Art ver- 
wandt werden. 
Die Aufsicht auf die Stistung und das Stiflungsvermsgen und die dar- 
aus hervorgegangenen Anstalten, so wie die Wahl, Anstellung und Entlassung 
des dabei zu gebrauchenden Personals, gebührt der General-Versammlung der 
mlxmxy und die Verwaltung dem Ausschusse, als Kuratorium dieser 
kistung. 
Die nähern Werhälenisse der Verwaltung werden durch Beschlüsse der 
Genossenschaft bestimmt werden. 
. 9. 
Des Königs Mazjestät werden allerunterehdnigst ersucht werden, der Stif- 
tung die Rechte einer öffentlichen Korporation beizulegen. 
S. 10. 
Das Königliche Landgericht zu Düsseldorf, oder das künftig in dessen 
Stelle tretende Landes-Justiz-Kollegium soll für alle Angelegenheiten, in welchen 
die Stiftung und überhaupt die Genossenschaft in Anspruch genommen wird, so 
wie für die aus deren Verwaltung unter ihren Mitgliedern und Geschaftsfüh- 
rern hervorgehenden Differenzen, ohne Rücksicht auf den sonstigen, persönlichen 
oder dinglichen Gerichtsstand, der ausschließliche Gerichtshof erster Instanz seyn. 
(o. 1803.) Swei-
	        
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