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Es gilt die Vermuthung, daß alle Mitglieder der Ersten Klasse ganz
gleiche Rechte unter einander haben. Soll eine Differenz der Befugnisse eintre-
ten, so muß dies in diesem Statute ausdruͤcklich verordnet seyn.
Dieser Grundsatz gilt auch fuͤr die Mitglieder der Zweiten Klasse, doch
muß bei dieser uͤberhaupt und namentlich auch hinsichtlich der Ordnung, in wel-
cher, und der sonstigen Modalitaͤten, unter denen das einzelne Mitglied Zweiter
Klasse zur Hebung und zum Genusse eines Vortheils aus der Stiftung gelangt,
auch dasjenige beobachtet werden, was in dem der landesherrlichen Bestaͤtigung
underworfenen, noch zu entwerfenden Stistungs-Reglement angeordnet wer-
en wird.
K. 16.
Die Rechte der Ersten Klasse der Mitglieder bestehen:
1) in dem Rechte, zur Wahlfähigkeit und Wahlbarkeit zum Ausschuß und
zur Wählbarkeit zum Schiedsgericht;
2) in dem Rechte, über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu stimmen;
3) in dem Rechte, allen Versammlungen der Mitglieder Erster Klasse der
Genossenschaft, d. h. der General-Wersammlung ohne Unterschied beizu-
wohnen und über die Angelegenheiten derselben zu berathen und zu stim-
men, und
4) in dem Rechte, für ihre Kinder die Vortheile aus den Siistungen in
Anspruch nehmen zu können.
K. 17.
Die 6. 11. bezeichneken ersten Begründer der Genossenschaft und Stif-
tung sind zum Theil selbst, wo dies aber nicht der Fall gewesen, sind wenigstens
ihre Vdter insgesammt notorisch und erweislich bei den rheinischen, westphäli-
schen oder andern deutschen ritterschaftlichen Körperschaften wirklich aufgeschwo-
ren und immatrikulirt gewesen. Alle diese jetzigen Hdupter der Familien, welche
dieses Statut vollzogen haben, erkennen sich also gegenseitig ohne Ausnahme als
solche an, die zum ritterbürtigen rheinischen Adel gehören Sie machen ebenso
zur Bedingung, daß der volle Genuß aller genossenschaftlichen Rechte auch nur
denjsenigen etwa neu aufzunehmenden Familien zustehen sollen, welche zu dem
ritterbürtigen Adel gehören
K. 18.
Eine fernere Bedingung der Theilnahme an den Rechten eines Mitglie-
des Erster Klasse ist aber, daß das Familienhaupt selbst ritrerbürtig ist, d. b.
von Eltern ehelich abstammt, von denen jeder vier rictermätige Ahnen hat, so
daß es selbst acht Ahnen hat; diese Ahnen müssen nach denselben Grundsätzen
nachgewiesen werden, nach denen dies bis zum Jahre 1805. zur Aufnahme auf
dem bergischen Landtag geschehen mußte. Eine Ausnahme von dieser Nachweise
(Ne. 1803.) Jahrgang 1837. P findet