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6 24.
Kommt ein Sohn aus einer der berechtigten Familien, dessen Vater
noch lebt, zum Besitze eines solchen Gutes; so gehen die Genessenhchet Veche
auf den Vater so lange über, als der Sohn in dessen vaterlicher Gewalt stehr,
oder dem Vater doch der Nießbrauch zusteht.
» 5.25.
Das Mitgliedschaftsrecht Erster Klasse wird suspendirt, wenn:
1) ein solches Mitglied nach dem Tage der Wollziehung dieses Statuts
durch die Mitglieder, eine nicht ritterbürtige Ehe eingeht, d. h. eine solche,
in der die Ehefrau nicht acht ritterbürtige Ahnen hat, und
2) wenn die Familie aufhört ein landtagsfähiges rheinisches Rittergut zu
esitzen.
Diese Suspension dauert so lange fort
im ersten Falle, bis wieder eine
Generation eintritt, die die acht erforderlichen Ahnen hat, und
im zweiten Falle, bis die Familie
wieder ein landtagsfaͤhiges rheinisches Rittergut erwirbt und dadurch ein
stimmfaͤhiges Mitglied erhaͤlt.
Die aus einer Ehe der vorstehend bezeichneten Art entsprossenen Abkoͤmm-
linge, welche nicht acht Ahnen haben, nehmen auch nicht an den Vortheilen der
Stiftung Theil, jedoch mit Ausschluß der Erziehungsanstalt fuͤr die Soͤhne, de-
ren Vortheile auch den Soͤhnen aus den berechtigten Familien, welche nicht acht
Ahnen haben, zu gut kommen sollen.
Tritt die Suspension wegen Verlustes des Ritterguts ein, so treten in
Ansehung der Abkommen des Familienhauptes, dessen Rechte suspendirt sind,
diefelben Folgen ein; die vollen Befugnisse zur Theilnahme an der Stiftung
werden von ihnen erst dann wieder erworben, wenn die Familie wieder ein rhei-
nisches landtagsfaͤhiges Rittergut erwirbt.
b in einem Falle der Suspension den Kindern des Familienhauptes,
dessen Rechte suspenditt sind, ausnahmsweise auch andere Vortheile aus der
Stiftung neben denen aus der Erziehungs-Anstalt zu Theil werden sollen, das
ist lediglich von dem Beschlusse der Genossenschaft abhängig. Es kann aber
nur in der General-Versammlung, und nur, wenn zwei Orittheile der Anwe-
senden dafür stimmen, eine solche ausnahmsweise Begünstigung beschlossen werden.
Der Suspension der Rechte des Familienhauptes als Mitglied Erster
Klasse ungeachtet, müssen aber die Beiträge zu der Stiftung fortgezahlt wer-
den, welche dasselbe ohne die Suspension hätte entrichten müssen.
4. 26.
Sollte ein Mitglied der Genossenschaft sich so weit vergessen, daß es ei-
nen offenbar aͤrgerlichen und schimpflichen Lebenswandel fuͤhrte, oder gar wegen
(No. 1803.) P 2 eines