Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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kannt worden, die Geldbuße von dem Gerichte durch ein Resolut in eine ver- 
hältnißmaßige Freiheiksstrafe zu verwandeln und letztere zu vollstrecken. 
Bei den im Verwaltungswege festgesetzten Geldbußen geschieht die Ver- 
wandlung auf den Grund eines von den Zollbehörden unter der Ausfertigung 
des Strafresoluks zu sehenden Attestes über die Uneinziehbarkeit der Geldbuße 
durch das kompetente Ober-Gericht, welches dabei auf eine Prüfung der erfolg- 
ten Entscheidung nicht weiter eingehen darf. 
6. 54. Ausländer, welche die gegen sie erkannte Geldbuße nicht abtragen, 1. Verfabten 
sind, sobald sie im Inlande betroffen werden, von der Zoll= oder Steuerbehèrde ber der Erefu- 
unter Zuziehung der Orts-Obrigkeit zu verhaften, und wenn sie hierauf nicht Uusnsder, 
binnen einer, nach den Umsiänden zu bestimmenden Frist für die Berichtigung 
oder Sicherttellung der Geldbuße sorgen, an die Gerichte Behufs der Vollsstrek- 
kung der subsidiarisch cintretenden Freiheitsstrase abzuliefern. 
(6(5. 55. Der Verurtheilte kann von der statt der Geldbuße bereits in 
Vollzug gesetzten Freiheitsstrafe sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der 
erkanmen Geldbutze befreien. 
1( . 56. Ist für die Geldbuße ein Anderer nach orschrist des §. 19. m. Verfabren 
verhaftek, so veranlaßt die Zoll= oder Steuerbehörde die Zuzichung desselben zu geenhespes- 
det gegen den Kontravenienten eingeleiteten Untersuchung, worauf in dem Straf- bafteien. 
bescheide der Zollbehörde oder in dem gerichtlichen Erkenntnisse wegen der Zoll- 
gesetzUebertrekung zugleich uber die subsidiarische Verhaftung mit entschieden wird. 
8. 57. Dem subsidiarisch Verhafteten steht gegen die Entscheidung der 
Jollbehsrde die Berufung entweder an die zunächst vorgesctzte Instanz oder an 
die Gerichte offen. Hat der Kontravenient gegen den Strafbescheid eine andere 
Art der Berufung, als der subsidiarisch Verhaftete, gewählt, so steht es dem 
Letzteren frei, sich der von dem Ersteren gewäahlten Berufung nachträglich anzu- 
ließen. LWWill er dieses nicht, so bleibt das weitere Verfahren ausgesetzt, bis 
über die Zollgesetz-Uebertretung in dem von dem Kontravenienten gewählten 
Wege entschieden worden ist. ' 
  
  
.58.·JstdieZuziehvngsvetsubsidiarischVerhaftckenunterbliebenoder 
Letzterer auf die Vorladung der Zollbehoͤrde bei der im Verwaltungswege rechts- 
kraͤftig beendigten Untersuchung nicht erschienen, 4 fertigt diejenige Zollbehörde, 
welche nach §. 33. zur Emscheidung der Hauptsache kompetent war, nachdem die 
Erekution gegen den Kontravenienten vergeblich versucht worden, einen Zahlungs- 
Befehl aus und läßt denselben dem subsidiarisch Verhafteten mit dem Bedeuten 
zugehen, daß wenn er sich zu der Pertretung nicht verpflichtet halte, ihm dieser- 
halb binnen Zehn Tagen präklusivischer Frist die Berufung an die höhere Fi- 
nanzbehörde oder an die Gerichte offen stehe. 
KNo. 1808.) Jahrgang 1838. N 5. 59.
	        
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