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(No. 1871.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. Februar 1838., wegen Konvertirung und
Einlösung der Westpreußischen Pfandbriefe.
A#½# den Bericht Ihres Amtsvorgängers vom 2. Dezember v. J. wegen der
Einlösung und Konvertirung der Westpreußischen Pfandbriefe, ertheile Ich zu-
vörderst nach dem von Ihrem Amtsvorgänger bevorworteten Antrage der West-
preußischen Landschaft, und mit Bezug auf das diesem Antrage beistimmende
Gutachten des Staatsministeriums vom 27. Dezember v. J. Meine Genehmi-
gung zu dem Beschlusse des Westpreußischen General-Landtages vom Jahre
1836., durch welchen die im landschaftlichen Reglement vom 19. April 1787.
Thl. I. Kap. I. §. 2. und Thl. III. Kap. VI. s. 20. den Inhabern der Pfand-
briese zugesicherte Unablöslichkeit derselben, in Folge des reglementsmäßigen Vor-
behalts Thl. III. Kap. VI. J. 24. aufgehoben worden, und erkläre die Landschaft
für ermächtigt, auch im Falle der von ihrer Seite erfolgenden Kündigung, den
Bfandbriefsinhabern Baarzahlung nach dem Nominalwerthe zu leisten, wobei
der Inhaber eines Westpreußischen Pfandbriefs jedoch verpflichtet bleibt, densel-
ben zusammt den dazu gehbrigen, noch nicht sälligen Zinskoupons, auf Erfor-
dern der Landschaft, Behufs der Ablösung und Löschung oder anderer ihr ge-
statteten Operationen, gegen Empfang eines anderen gleichhaltigen Westpreußi-
schen Pfandbriefs und gleichmäßiger Koupons, herauszugeben. Was hiernächst
den Plan der Westpreußischen Landschaft betrifft, die Zinsen ihrer vierprozenti-
gen Pfandbricfe auf drei und ein halb Prozent herabzusetzen, so ermächtige Ich
dieselbe nach Ihrem Antrage:
1) sowohl die bereits ausgefertigten Pfandbriese nach deren Einlösung,
oder auf den Grund ihrer Vereinigung mit den Inhabern, demgemäß
abzucndern, als auch die ferner neu augzufertigenden Pfandbriefe zu
3 Prozent zinsbar auszugeben. Ich genchmige
2) daß diese konvertirten Wesipreußischen Pfandbriese zwar Seitens der
Landschaft den Inhabern, aber nicht der Landschaft von den Inhabern
gekündigt werden dürfen. Den Inhabern dieser 3/ prozentigen Pfand-
briese bleibt es jedoch überlassen, im Falle die aus denselben zu em-
pfangende Rente nicht pünktlich bezahlt wird, den rechtlichen Anspruch
auf dieselbe nach den Vorschriften des Landschaftoreglements und der
Landesgesetze geltend zu machen;
3) die