Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
m No. 7. 1—.NVi -Z 
  
(No. 1872.) Reglement für die Feuersozietät der Ostpreußischen Landschaft. Vom 30. De- 
zember 1837. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
baben bel der im Bezirke der Ostpreußischen Landschaft bestehenden vereinigten 
Land-Feuersozietät, vornämlich durch die Erfahrung der neueren Zeiten, mannig- 
fache Mängel und Unvollkommenheiken wahrgenommen. Insbesondere haben 
sich die in dem Land-Feuersozietckts-Regl t vom 22. April 1609. enthaltenen 
Bestimmungen, durch welche die inneren Rechts= und Verwaltungs-Verhälnisse 
geordnet werden sollen, meistens so unvollständig und unvollkommen gezeigt, daß 
die Revision und Berichtigung derselben zu einem dringenden Bedürfnisse ge- 
worden ist. Wir haben daher auf die übereinstimmenden Anträge mehrerer Ge- 
neral-Versammlungen der Oftpreußischen Landschaft Allerhöchst genehmigt, daß 
die bisherige vereinigte Land-Feuersozietät im Bezirke derselben aufgelöset und 
für die zur Ostpreußischen Landschaft assoziationssähigen Güter, mit Einschluß 
derjenigen bduerlichen Grundstücke, auf welche das Edikt vom 14. September 
1811., wegen Regulirung der gutöherrlichen und bauerlichen Verhalenisse, An- 
wendung findet, vom 1. Januar 1838. ab cine besondere, öffentliche Feuersozie= 
teä# errichtet werde. Wir verordnen demnach, wie folgt: 
é. 1. Es soll für alle, zur Ostpreußischen Landschaft assoziationsfähigen #. Augemetne 
Güter, mit Einschluß derjenigen bäuerlichen Grundstücke, auf welche das Edikt 2# 
vom 14. September 1811., wegen Regulirung der gutsherrlichen und bauerli- 
chen Verhältnisse, Anwendung findet, fortan nur Eine öffentliche Sozietät als 
moralische Person bestehen, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von Ge- 
bduden gegen Feuersgefahr gerichtet und in welcher also diese Gefahr dergestalt 
gemeinschaftlich übernommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem 
Rechtsverhältniß eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als Ver- 
sicherer jedoch nur mit den, ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz pro rata seiner 
Versicherungs-Summe obliegenden Beiträgen verhaftet ist. Jeder, der zu der 
landschaftlichen Feuersozietckt gehören will, ist gehalten, seine Assoziationssabigkeit 
zur Landschaft nachzuweisen. 
(No. 1972.) Jahrgang 1838. P Keine 
(Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1838.)
	        
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