Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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handenen Werth der versicherten Gegenstaͤnde uͤbersteige. Insbesondere haben 
die Bezirks-Komitéen darauf zu sehen, daß unbewohnte und unbewohnbare Wohn- 
gebäude oder undenutzte oder unbenutzbare Wirthschaftsgebude nicht zu hoch zur 
Versicherung anaenommen werden, und kein Gebdude zur Persicherung anzu- 
nehmen, dessen Bewohnung und Benutzung von der Polizei untersagt ist. 
6. Erböbung é. 27. In der Regel kann jeder die bisherige Dersicherungssumme bis 
—— zu dem zuldssigen Marimum erhöhen, oder auch bis zu einem willkührlichen 
Foangder , Minderbetrage heruntersetzen lassen. Derjenigen nothwendigen Heruntersetzung 
Summe. der Versicherungssumme, welche daraus folgt, daß etwa der Werth des durch 
Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden Theils des versicherten Ge- 
bäudes oder das darnach oder sonst zuldssige Maximum nicht mehr die Höhe der 
bisherigen Versicherungssumme erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, 
und es steht dagegen, also auch den Hypothekengldubigern und sonstigen Inter- 
essenten kein Widerspruchsrecht zu. 
7. Belträge . 28. Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beitraäge 
der Interesen, werden in Annahme-Beiträge und jährliche Beiträge unterschieden, die beide 
Klassißkation. Fleichmaßig zur Bestreitung aller Ausgaben der Feuersozietäts-Kasse bestimmt sind. 
Der Annahme= oder Fundations-Beitrag, welcher den erforderlichen VTor- 
schußsonds zu bilden bestimmt ist, wird bei dem Eintritt in die Sozielck ein für 
allemal entrichtet, unterliegt selbst im Falle einer nothwendigen Subhastation 
keiner Verrechnung und wird dem austretenden Persicherten zurückgegiben. 
Derselbe ist auf # Prozent oder zehn Silbergroschen für jede hundert 
Thaler der Versicherung ohne Unterschied festgesetzt. 
Der jährliche Beitrag wird, mit Rücksicht auf den wirklichen Bedarf der 
Feuersozietts-Kasse zur Deckung der in einem Jahre vorgekommenen Brand- 
vergütungen, Verwaltungskosten und sonstigen Obliegenheiten, nach wechselnden 
Prozenten der für dieses Jahr katastrirten Versicherungssummen (9/. 30. und 34.) 
im Anfange jedes nächsten Jahres postnumerando ausgeschrieben. 
&. 29. Die Ausschreibung des jährlichen Beitrages geschiehet in einer 
Summe, im Laufe der Monate Januar und Februar. Wer seinen Beitrag 
nicht bis zum 1. April vollständig an die Feuersozierdts-Kasse abzahlt, ist von 
da ab, zur Entrichtung der gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet und hat die 
Beitreibung seines Rückstandes durch dieselben erekutivischen Mittel, welche für 
die öffentlichen Abgaben vorgeschrieben sind, zu gewärtigen. 
Solche Assozirte, die einen Beitrag zwei Jahre schuldig bleiben, und 
dadurch die Sozietät dem Verluste des Realrechts binsichtlich desselben aussetzen, 
darf die Sozierdt von der ferneren Versicherung ausschließen, wenn nicht die 
Hppothekengläubiger, welche ste davon benachrichtigt, die künstigen Beiträge 
ubernehmen. 
é4. 30. Die Summe des jährlichen Beitrags befstimmt sich für jedes 
versicherte Gebude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit 
und Benutzung und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Genergefährch 
, eit
	        
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