Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Veränderung Satt gefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (96. 37. und 38.) 
geleistet werden. 
6. 39b. Für ein zur Zeit des Brandes weder bewohntes oder sonst. 
benutztes, noch bewohnbares oder sonst benutzbares Gebqdude wird im günfligsten 
Falle nur die Hälfte der Persicherung vergütet. 
. 40. Einer förmlichen Absch#tzung des Schadens, welcher in einem v. Broscha 
bei der Feuersozietäk versicherten Gebdude durch Brand entstanden ist, bedarf es dinoine. 
nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nicht völlig ab- 
gebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
6. 41. Alsdann hat dieselbe den Zweck, sowohl den Werth der unbe- 
schddigt gebliebenen Theile des Gebdudes, als den Betrag derfenigen Kosten zu 
ermitteln, welcher erforderlich ist, um die vernichteten oder beschddigten Theile des- 
selben in den Zustand vor dem Brande wieder herzustellen (#. 55.). 
42. Sovwie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und 
längstens innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht eine 
Besichtigung des Schadens durch den Bezirkskommissarius, unter Zuziehung 
des Beschädigten und zweier assoziirten Nachbarn, die mit dem Beschddigten 
in keinem verwandschaftlichen noch sonst die Vermuthung ihrer Unpartheilichkeit 
schwächenden Verhältniß stehen, vorgenommen werden. Der Landrath oder die 
sonstige Tolzelbehäre hat jede Verhandlung über einen Feuerschaden an den 
bei der Sozietät versicherten Gebaduden unverzöglich in Ur= oder Abschrist dem 
betreffenden Bezirkskommissarius zur Nachricht mitzutheilen, oder mit dem Be- 
zirkskomité zusammen darüber zu verhandeln; doch ist der Bezirkskommissarius 
verpflichtet, auf die erste Nachricht von einem die Sozietät betreffenden Feuer- 
schaden, gleichviel ob er die polizeiliche Verhandlung bereits mitgetheilt erhalten 
oder nicht, von Amtswegen sogleich mit der Untersuchung vorzugehen. Ergiebt 
sich, daß ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und Stelle eine Ver- 
handlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich 
aber von einer partiellen Beschddigung, so müssen bei der Schadensbesichtigung 
außerdem noch zwei zu der Verhandlung durch Handschlag zu verpflichtende bau- 
verständige Werkmeister zugezogen und von diesen die Abschátzung nach 8. 41. 
sofort an Ort und Stelle vorgenommen und zum Protokoll erklärt, der Be- 
schddigte selbst auch darüber gehört werden. 
Es versteht sich, daß bei diesen Geschdften das in den Händen des Be- 
schäbigten oder des Bezirks-Kommissarius befindliche Exemplar des Katasters 
einzusehen, das abgebrannte Gebdude nach seiner Nummer, Länge, Breite und 
öbrigen Beschaffenheit umständlich im Protokolle zu bezeichnen, und überhaupt 
nach der den Bezirkskommissarien zu ertheilenden Instrukrion zu verfahren ist. 
. 43. In einem Separatprotokolle muß zugleich Alles, was über die 
Emstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung 
desselben, die vorhandenen und fehlenden Löschgeräthe, die zuerst angekommenen 
Spritzen und andere Löschungshülfen, und über senlicge die Sozietät nach d 
a 
(No. 1872,
	        
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