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halt des gegenwaͤrtigen Reglements angehende Gegenstaͤnde bekannt und durch
Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, geschichtlich verzeichnet und jeder, der durch
den Brand beschaͤdigt ist, darüber, ob, wo und wie hoch er — sey es sein Im-
mobiliar- oder Mobiliarvermögen — gegen Feuer versichert habe, umständlich
vernommen werden.
. 43b. Den polizeilichen Verordnungen unbeschadet sind die Bersicher-
ten gegen die Sozietaͤt verpflichtet, folgende Löschgeräthe stets im brauchbaren
Stamde zu erhalten:
a) bei jedem Wohnhause eine Leiter, die bis an den Forst reicht;
b) zu jedem Schornstein einen Eimer von Leder oder Metall;
P) auf drei Hduser einen Feuerhaken,
ch auf die- geense Ortschaft und auf jede sechs Häuser einen Wasserküven
(eine Kufe).
Wenn ausgemittelt wird, daß diese Löschgerdthe ganz oder zum Theil
bei dem Brande gefehlt haben, so soll der vierfache Anschaffungswerth dersel-
ben als Strase zur Sozietätskasse entrichtet oder von der Brandvergütung in
Abzug gebracht werden. Dagegen sind die im Gebrauche zum Löschen des Feuers
beschddigten Druckspritzen, jedoch keine andere Löschgeräthe, auf Kosten der So-
zietct wieder herzustellen, und dieselbe gewährt den Assoziirten für die Anschaf-
fung neuer Fahrspritzen eine Prämie von 30 Prozent ihres Werths.
. 44 #. Beide Verhandlungen (96. 42. und 435.) werden sofort an die
Feuersozietäts-Direktion eingesandt, welche, in sofern es keiner Nachholung be-
darf, die Vergütung bewilligt und deren Auszahlung verfügt.
44b. Jeder Beschädigte hat übrigens zundchst die Pflicht, seinen
Brandschaden unverzüglich dem Bezirkskommissarius anzuzeigen, und wenn es
sich treffen solte, daß durch die Unterlassung dieser Anzeige die Schadensermit-
telung unmöglich wird, so verliert der Beschädigte die Vergütung.
6. 45. Alsdann ist auch die Liquidation der bei den Derhandlungen
etwa vorgekommenen Kosten, welche die Sozietät übernimmt, sogleich beizufügen.
10. Auszab= é 46. Die Brandschadenvergütung wird für alle nach den Vorschrif-
tang der ten dieses Reglements ausgemitrelten Beschädigungen des versicherten Gebäudes
Vergötungs= durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entstehung des
Gelder. Feuers, er beruhe in hoͤherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen, darin
einen Unterschied macht.
. 47a. Wemnn jedoch das Feuer von dem ersicherten selbst vorsätzlich
verursacht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von
einem Dritten angelegt wird, so fällt die Berbindlichkeit der Sozietät zur Zah-
lung der Brandschadensvergütung sort. Wegen bloßen Verdachts, daß der
Versicherte das Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann
vorenthalten werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund
desselben wider ihn die Kriminaluntersuchung eröffnet worden. In diesem Falle
hängt es von dem Ausfalle des Urkels ab, ob die Brandschadenvergütung dest-
· nitiv