Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6 52. Ein solcher Befehl aber selbst kann in Fällen, wo dessen Wirk- 
lichkeit, sey es gerade zu, oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Um- 
ständen nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Mmündung 
eines Gebdudes durch Truppen während eines Gesechtes oder auf einem Rück- 
zuge im Angesicht des Gegners, oder während einer Belagerung oder vor einer 
Belagerung bei Armirung des Plahes geschehen ist. 
4 53. Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder 
Bosheit des Milikairs und Armcegefolges, oder gar nur aus Veranlassung des 
Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozietät kei- 
nesweges ausgeschlossen. 
6 54. SEbenso wenig sind von dieser Vergütung solche Beschaddigungen 
der Gebdude auögeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezündet, 
sondern bloß zertrümmert har, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche 
einem assoziirten Gebadude, zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die 
Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbrei- 
tung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen ange- 
ordnetes, oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlsschung nachge- 
wiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dachern u. s. w. an den in 
der Versicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. Schöäden aber, 
welche durch Pulver= oder andere Explosionen, durch Erdbeben oder aͤhnliche 
Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütek, wenn ein solches Er- 
eigniß Feuer veranlaßt hat, und die Schäden selbst also Brandschaden sind. 
6 55. Bei Partialschäden wird, wenn die Persicherungssumme den 
Betrag der beiden nach §. 41. ermittelten Werthe 
a) der unbeschädigt gebliebenen Theile des Gebdudes, und 
b) der Herstellungskosten rücksichtlich der beschädigten Theile 
zusammen genommen erreicht, der dadurch festgestellte Betrag der Herstellungs- 
kosten als Brandschadensvergütung gewahrt, ist aber die Versicherungssumme 
geringer, so wird diese Vergütung nur nach dem Perhäleniß der Versicherungs- 
summe zu der Hauptsumme der beiden nach 8. 41. ermittelten Werthe geleistet. 
é 56. Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütet, 
und auf die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Vielmehr werden 
goüche aoen Eigenthümer zu den Kosien der Schuttaufrdumung und Planirung 
überlassen. 
*. 57. Die Zahlung der Gergütungsgelder wird, vorausgesetzt, daß 
dem PVerunglückten nichts im Wege stehr, wovon das gegenwärtige Reglement 
spaätere Zahlungstermine abhängig macht (namentlich nach I#ö 59 — 62.) zur 
ersten Oufte baldmöglichst und in längstens zwei Monaten nach dem sich ereig- 
nenden Brandschaden geleistet. Findet eine längere Verzögerung der Zahlung 
Statt, so ist die Sozierdt von diesem Termine ab, zu den gesetzlichen Verzugs-= 
zinsen verhaftet. Die zweite Hälste wird, wo möglich, mit der ersten zugleich 
gezahlt, und wenn dieses nicht angeht, so ertheilt die Direktion dem Beschädig= 
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