Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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ten bei Auszahlung der ersten Haͤlfte einen Brandverguͤtungsschein, worin sie 
ihm die Zahlung der zweiten Hälste mit Zinsen innerhalb Jahresfrist, zusichert. 
4é4ö. 58f Die Zahlung geschieht in der Regel an den Persicherten und 
darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebdudes zu verslehen; 
dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf 
das versicherte Gebaude steht, oder gestanden hat, durch Verdußerung, Verer- 
bung u. s. w. auf einen Andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Per- 
sicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geach- 
tet werden. 
8. 58b. Die Sojzietät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzver- 
adnderungen zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an denjenigen Besitzer, welchen das 
Bezirks-Komité auf den Grund des Katasters als den Beschädigken angiebt, 
wenn nicht ein Anderer dagegen Einspruch gethan hat. 
5. 59. Das Interesse der hypothekarischen Gldubiger oder anderer Real- 
berechtigter wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozietät beachtet, 
sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunfall in Zeiten 
den Arrestschlag auf die Dergütungssumme bei dem gehörigen Richter auszuwirken. 
65. 60. Nur wenn und soweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener 
Auszahlung der Vergütungsgelder eintritt, ist die Sozierdt verbunden, die Zah- 
lung zu dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo denn die Interessenten das 
Weieere unter sich abzumachen haben. 
é. 61. Kein Realgldubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergü- 
tungsgeldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu ver- 
langen, wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versscherten Ge- 
badudes verwandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine ge- 
setzlich zulässsge Weise vor dem Richter und nach dessen Ermessen zulänglich 
Fchergesell wird. 
(. 62. Stellt hingegen der Versicherte das Gebdude nicht wieder her, 
so hat es bei den ordenrlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung 
8 das Verhaͤltniß des Verficherten und seiner Realgldubiger eignen, sein 
ewenden. 
.63a. Wer ein Gebaͤude durch Brand gaͤnzlich verliert, wird in An- 11. Felge des 
sehung desselben, ohne daß es dazu seiner Erklérung bedarf, als ein solcher an- # i 
gesehen, der mit dem Eimtritte des Brandes aus der Sozietät ausgetreten und sug auf den 
nur noch zu allen Beiträgen des laufenden Jahres, in welchem der Brand, dté 
Statt hatte, verpflichtet ist. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebdude aus der Sesle, 
ferner versichert bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietäl auf. Wund 
nehmen lassen. lung des Ge- 
bäudes. 
6 63b. Auch ein noch nicht wieder hergestelltes Gebdude kann im Voraus 
versichert werden, wenn der Beschädigre die Abmessungen, die Bauart und die 
Versicherungssumme dem Bezirks-Komité zur Prufung anzeigt und dessen gut- 
[Jo. 1872.) acht-
	        
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