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86. Diese wird von der General-Direktion revidirt und dem nächsten
landschaftlichen General-Landtage zur Super-Revisson und Decharge vorgelegt.
In der ZSwischenzeit von einem General-Landtage zum andern, erfolgt die Su-
J d der Rechnung jährlich durch vier von dem Ersteren gewählte Kom-
missarien; die Decharge bleibt aber dem nächsten General-Landtage vorbehalten.
6 87. Uebrigens wird der gedruckten Uebersicht (§. 79.) die Bemer-
kung hinzugefügt, daß die Rechnungen in gewissen, jedesmal zu bestimmenden
Tagen zur näheren Einsicht der Assoziirten bei der General-Direktion bereit
liegen werden.
. 88. Die Justißkation der Kassen-Einnahme erfolgt auf folgende Weise:
a) das Soll der jährlichen Beiträge wird durch die Repartition (§. 79.)
und das Soll der Fundationsbeiträge durch ein, auf das Lagerbuch
gegründetes Attest der Direktion belegt;
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten
und resp. ihre Versicherungssumme erhöhen lassen, oder welche cine
nothwendige Heruntersetzung der letzteren erleiden, oder Strafbeiträge
zu entrichten, oder Beitragserhöhungen nachzuzahlen verpfichtet sind
(G. 15. 27. 33. 37. bis 39.), hat die Direktion ein besonderes Ver-
zeichniß, oder aber ein Attest, daß Zu= und Abgang dieser Art nicht
Statt gefunden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen;
c) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche
Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden
sollten, durch besondere von der General-Direktion ertheilte Nieder-
schlagungs-Order nachzuweisen.
5. 89. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost: „an bezahlten Brandvergü-
tungsgeldern“, sowie jede andere nicht seststehende Ausgabe an Prämien, Ge-
bühren 2c. durch förmliche ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungs-
Orders der Direktion, imgleichen durch gehörige Quittungen der Empfänger zu
justifziren. Die feststehenden erwaltungs-Ausgaben, als Gehalte und dergleichen,
werden durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassenmaßige Quittungen
justifizirt.
G. 0. Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schaden-Aufnahmcn, bei
den Statt findenden Revisionen und ähnlichen Gelegenheiten vorfallen, oder auch
auf Prämien und dergleichen verwandt werden, sind gleichfalls durch förmlich
außgefertigte Festsetzungsdekrete, oder Zahlungsorders der Direktion nebst kassen-
mäßigen Quittungen der Empfänger zu belegen. Es gilt hierbei nächst den
Bestimmungen des §5. 73. als Regel, daß Staaks= oder Kommunal-Beamte,
soweit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu Reisen verpflcchtet sind, Hand-
werksmeister u. s. w. an Dickten, Verstanm= und Zehrungskosten, Reisegel-
dern u. s. w., nach eben densenigen Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei
hn-