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Ahnlichen Geschasten für öffentliche Rechnung aus Staatskassen zukommen
würden.
§b 91. Um die künstige Uebersccht aller das Feuersozietäts-Wesen be-
treffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahresrechnungen nach solgender
Form angelegt werden:
1) Bei der Einnahme sind die Beiträge in dem ersten Einnahmetitel für
sede Klasse abgesondert und bei jeder mit Angabe der Generalsummen
der die betreffende Klasse konstituirenden Dersicherungskapitalien und
des für dieselbe durch die Repartition sestgesetzten Prozemsatzes in
echnung zu stellen, wogegen die Annahmebeiträge in dem zweiten
Einnahmettel ohne diese Unterscheidungen in solle verrechnet werden
nnen; und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel an bezahlten Brand-
verguͤtungsgeldern jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgefuͤhrt
und in besonderen Kolonnen, vorn die Versicherungssumme des Ge-
bdudes nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehoͤrt, bezeichnet,
und die Summe der Statt gefundenen Beschädigungen (§. 55.) ver-
merkt werden.
6. 92. Die Feuersozietäts-Kasse muß regelmäßig in jedem Monat revi-
dirt, außerdem aber von Zeit zu Zeit, jedoch wenigstens einmal jährlich einer
außerordentlichen Revision unterworfen werden. Die ordentlichen Revisionen
liegen der General-Direktion durch einen Kommissarius aus ihrer Mitte ob;
außerordentliche Revissonen kann aber sowohl die General-Direktion, als der
Königliche Kommissarius veranlassen.
é4. 93. Beschwerden über das Verfahren der Bezirks= und Ortsbehoͤr- 13. Berfabren
den oder Anfragen der letzteren sind zunächst bei der General-Feuersozietdts-Di- —
rektion, in weiterer Instanz aber bei dem Ober-Präsidenten der Provinz und «
dem Minister des Innern und der Polizei anzubringen, welche auch die Rekurs-
Instanz bei etwanigen Beschwerden uͤber die General-Direktion selbst bilden.
6 94. Jedem landschaftlichen General-Landtage muß durch die General=
Direktion ein allgemeiner Bericht über den Zustand der Sozietäk vorgelegt wer-
den, welchem dann zugleich die noch nicht dechargirten Rechnungen (§. 86.)
anzuschließen sind, nicht minder jederzeit der dermalen geltende Verwaltungskosten=
Etat beizufügen ist. Dem General-Landtage steht frei, sich bei dieser Gelegenhelt
alle Verhandlungen der Sozietäts-Direktion vorlegen zu lassen, und wenn sich
darin Anlaß zu Bemerkungen fundek, darüber Beschluß zu fassen.
6. 95. Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbind-
lichkeiten zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assozürten entstehen,
verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die
Frage bezieht, ob der angeblich Assoziirte rücksichtlich eines ihn beireserden
(No. 1872.) kand=