Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

14. Prämien, 
welcht die So- 
lletdt gewährt. 
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Brandschadens überhaupt als zur Sozictäht gehörig zu betrachten, oder aber, 
ihm überhaupt eine Brandschadensvergütung zu versagen sey oder nicht. 
é4. 96. Für alle übrigen Screitsälle auher den vorstehend bezeichneten, 
namentlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taren oder der Brand- 
schä4den, über den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungsmodali, 
tären, über zu bezahlende Kosten und dergleichen, findet bingegen der ordentliche 
Rechtsweg nicht Stratt, sondern es steht dem betheiligten Interessenten, welcher 
sich bei der Festsetzung der Direktion nicht beruhigen will, nur der Weg des 
Rekurses an den Ober-Präsidenten der Provinz und in weiterer Instanz an 
den Minister des Innern und der Polizei zu. « 
0.97.JederangestellteBaubcamkeistschuldig,inncrhalbseinesGe- 
schäfkskreisesdenctwanigenAufforderungcnderDirektionzuTax-odckBrand- 
schaden-Aufnahmen zu genügen und die vorgesetzte Regierung wird ihn nöthigen 
Falls dazu anhalten. Sind dabei Reisen nöthig, so bezieht der Baubeamte die 
reglementsmáßigen Didten und Fuhrkosten, wie solche der Staat vergütet, in 
seinem Wohnort, oder im Umkreise einer Meile von demselben aber nur die 
Dickten seines Grades. - 
(. 98. Jeder sechverhländige Bauhandwerker ist verpflichtet, auf die 
Aufforderung der Direktion oder des für solche handelnden Bezirks-Kommissa- 
rius oder auch des kompetenten Baubeamten in den Tax= oder Schadens-Auf- 
nahme-Terminen sich einzufinden und als Sachverständiger zu fungiren, wofür 
er die gesetzlichen oder ortsherkömmlichen Tagegelder bezieht. 
J. 99. Jede öffentliche Behörde ist verpflichtet, der Feuersozietchts-Di- 
rektion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde) Ge- 
schäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche Bedenken ent- 
gegenstehen, zu ertheilen. 
é. 100. Für vorzügliche Auszeichnung bei dem Löschen eines die So- 
zietckt betreffenden Brandes gewährt dieselbe, nach sceiem Ermessen der Direktion, 
eine Prdmie von 5 bis 20 Thalern und für die Entdeckung einer Brandstiftung, 
wenn gegen den Demunziaten nicht bloß eine Kriminal-Untersuchung eingcleitet, 
sondern auch ein Urtheil auf ordentliche oder außerordemliche Bestrafung oder 
Lossprechung von der Instanz ergangen ist, eine Prämie bis zur Höhe von 
100 Thalern. 
Berlin, den 30. Dezember 1837. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. 
  
Schema
	        
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