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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 8. *..
(No. 1873.) Reglement für die Feuersozietät der landschaftlich nicht assoziarionsfähigen länd-
lichen Grundbesitzer im Regierungsbezirke Königsberg mit Einschluß des
zum Mohrunger landschaftlichen Departement gehörigen Theils des Ma-
rienwerderschen Regierungsbezirks. Vom 30. Dezember 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben bei den in Unsern Scaaten fast allgemein verbreiceten Feuerversscherungs-
Soziekäten, vorndmlich durch die Erfahrung der neueren Zeiten mannigsache
Mängel und Unvollkommenheiten wahrgenommen. Insbesondere haben sich die
in dem Land-Feuersozietäts-Reglement vom 22. April 1809 enthaltenen Bestim-
mungen, durch welche die inneren Rechts= und Verwaltungsverhältnisse gcordnet
werden sollen, meistens so unvollständig und unvollkommen gezeigt, daß die Ic-
vision und Berichtigung derselben zu einem dringenden Bedürfnisse geworden ist.
Wir haben daher auf die übereinstimmenden Anträge mehrerer General-
Versammlungen der Ostpreußischen Landschaft Allerhöchst genehmigt, daß die
bisherige vereinigte Land-Feuersozictät im Bezirke derselben aufgelöset, und für
die im Bezirke der Regierung zu Königsberg gelegenen landschaftlich nicht
assoziationsfä4higen ländlichen Grundstücke mit Einschluß des zum Mohrunger
landschaftlichen Departement gehörigen Theils des Marienwerderschen Regie-
rungsbezirks vom I. Januar 1838 ab, eine besondere öfsentliche Feuersozictcht
errichtet werde. Wir verordnen demnach wie folgt:
6. 1. Es soll für alle landschaftlich nicht affsoziationsfähigen ländlichen 1. Algemeine
Grundbesitzer im Bezirke der Regierung zu Königsberg mit Einschluß der zum Beimwun-
Mohrunger landschaftlichen Bezirke gehsrigen Einsassen des Regierungsbezirks 7
Marienwerder, wozu sämmtliche ländliche Grundstücke gehören, welche von der
Ostpreußischen Landschaft nicht bepfandbrieft werden können, als z. B.:
a) alle Dowainen-Eigsassen, sie mögen vollständige Eigenthmer seyn,
oder nicht,
b) die Besitzer bereiks regulirker adlich-bduerlicher Grundstäcke,
c) die Besitzer aller auf weniger als 500 Rthlr. abgeschadtzten, oder für
weniger als 500 Rehlr. angenommenen ländlichen Grundstücke, ohne
Unterschied ihrer Qualitche,
sortan nur Eine öffentliche Sozietäkt als moralische Pesson bestehen, deren 3weeck
au
(No. 1873.) Jahrgang 1838.
(Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1838.)