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schädigten oder des Bezirkskommissarius befindliche Exemplar des Katasters ein-
zusehen, das abgebrannte Gebdude nach seiner Nummer, Länge, Breite und übri-
gen Beschaffenheit im Protokoll umständlich zu bezeichnen, und überhaupt nach
der, dem Bezirkskommissarius zu ertheilenden Instruktion zu verfahren ist.
6. 43 a. In einem Separatprotokoll muß zugleich Alles, was über die Ent-
stehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung
desselben, die vorhandenen und die sehlenden Löschgeräthe, die zuerst angekommenen
Spritzen und anderen Löschungshülfen und über sonstige, die Sozictät nach In-
halt des gegenwärtigen Reglements angehende Gegenstände bekannt und durch
Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, geschichtlich verzeichnet und Jeder, der durch
den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo und wie hoch er — sey es sein Im-
mobiliar= oder Mobiliarvermögen — gegen Feuer versichert habe, umständlich
vernommen werden.
6 43b. Den polizeilichen Verordnungen unbeschadet, sind die Dersicher-
ten gegen die Sozietät verpflichtet, folgende Löschgeräthe stets im brauchbaren
Stande zu erhalten:
a) bei sedem Wohnhause eine Leiter, die bis an die Forst des Hauses
reicht,
b) zu sedem Schornsteine einen Wassereimer,
P) auf drei Hduser einen Feuerhaken und -
d) die *8 Ortschaft und auf jede sechs Hduser einen Wasserküven
eine Kufe).
Wenn ausgemittelt wird, daß diese Löschgerdthe ganz oder zum Theil bei
dem Brande gefehlt haben; so soll der Anschaffungswerth derselben zur Sozie-
tätskasse entrichtet oder von der Brandvergütung in Abzug gebracht, aus die-
sem Betrage aber die Anschaffung des fehlenden Löschgeräths bewirkt werden.
Dagegen sind die im Gebrauche zum Löschen des Feuerbeschddigten Druckspritzen,
jedoch keine andere Löschgerdthe auf Kosten der Sozietdt wieder herzustellen; auch
gewährt letztere den Assoziirten zur Anschaffung neuer Feuerspritzen eine Beihülfe
von 30 Prozent ihres Werthes.
6 44. Beide Verhandlungen (90. 42. und 433.) werden sofort an die
Feuersozietäts-Direktion eingesande, welche, in sofern es keiner Nachholung be-
darf, die DVergütung bewilligt und deren Auszahlung verfügt.
44 b. Jeder Beschädigte hat übrigens zunächst die Pflicht, seinen
Brandschaden dem Bezirkskommissarius unverzüglich anzuzeigen, und wenn es
sich treffen sollte, daß durch die Unterlassung dieser Anzeige die Schaden-Ermitte-
lung unmöglich wird, so verliert der Beschädigte die Vergütung.
∆. 45. Alsdann ist auch die Liquidation der bei den Verhandlungen
etwa vorgekommenen Kosten, welche die Sozietaͤt übernimmt, sogleich beizufügen.
—e . 46. Die Brandschaden-Vergütung wird für alle, nach den Vorschrif-
X. a
rt dhaden, ten dieses Reglements ausgemittelten Beschädigungen des versscherten Gebaudes
Uetalntung, durch
gelder.