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welche Verklagte Einwendungen angebracht haben, die eine weitere Instruktion
nöthig machen, auf den Antrag des Magistrats wegen der zur Exekurion geeig-
neten Forderungen einen Exekutionsbefehl, und übersendet denselben dem Magi-
strat zur Benachrichtigung der Schuldner und zur Vollstreckung.
Bei den Posten, wobei die Insinuation nicht vorschriftsmäaßig erfolgt ist,
bleibt dem Magistrat überlassen, eine neue Mandatsklage anzustellen.
7.
Sovwohl die hiernach zu bewirkende Insinuation (§. 4. und 5.) als auch
die Vollstreckung der Exekution (§. 6.) kann nur von solchen Boten und Ere-
kutionsbeamten des Magistrats bewirkt werden, die zu diesem Zwecke besonders
verpflichtet worden sind.
4. S.
Bei der Ausübung ihrer Exekutionsbesugniß haben die Magistrate und
deren Beamte sich nach den für die Gerichte ertheilten Vorschriften zu achten.
Komme es auf den öffentlichen Verkauf abgepfändetrer Effekten an, so
erfolgt derselbe durch den gerichtlichen Auktionskommissar, und in Ermangelung
eines solchen unter der Leitung eines gerichtlichen oder magistratualischen Beamten.
Interventions= oder Prioritätsansprüche sind an das Gericht zu verwei-
sen. Ebenso gebührt dem Letztern die Ueberweisung ausstehender Forderungen
im Wege der Exekution (§. 1. bis 11. des Gesetzes vom 4. Juli 1822., be-
treffend den Verkauf ausstehender Forderungen und kourshabender Schuldpa-
piere im Wege der Exekution) die Einleitung einer Subhastation und die Voll-
streckung des Personalarrestes.
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An Kosten sollen, außer den etwa erforderlichen Stempeln, für das
Mandat 2 Sgr. und für die Exrekution 4 Sgr. für jeden Verklagten als Pausch-
quantum angesetzt werden, und zur einen Hälfte zur Kasse des Gerichts, zur an-
dern Hälfte zur stddtischen Kasse fließen.
Die Kosten des Mandats werden in das Duplikat, so wie in die Aus-
züge der Klage in die dazu bestimmte Kolumne eingetragen, die Kosten der
Exekution dagegen in den Exekutionsbefehl ausgenommen.
In beiden Fällen zieht der Magistrat die Kosten von den Schuldnern
ein, zahlt jedoch zur Kasse des Gerichts die ihr zukommende Hälfte vorschuß-
weise, ohne die Erstattung eines Ausfalls verlangen z können.
(No. 1895—1896.) A2 6 10.