Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

368 
8. 9. 
Anberaumung der mündlichen Verhandlung. 
Ist die Anrufungsschrift vollständig oder ist sie nachträglich entsprechend ergänzt 
worden und ist eine Zurückweisung im Sinne des §. 8 nicht erfolgt oder gegen die 
Zurückweisung Antrag auf Weiterleitung des Verfahrens gestellt, so hat der Vorsitzende 
ohne Verzug Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und hiezu die Par- 
teien zu laden. Bei der Ladung kann unter der in §. 17 Abs. 3 bezeichneten Voraus- 
setzung den Parteien aufgegeben werden, Zeugen oder Sachverständige, deren Vernehmung 
in der Verhandlung sie wünschen, zu der letzteren zu stellen. 
Die Ladung findet in der Regel mittelst eingeschriebenen Briefs statt. Zwischen 
der Zustellung der Ladung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung soll in der 
Regel ein Zeitraum von nicht weniger als einer Woche und von nicht mehr als zwei 
Wochen liegen. 
Die Ladung des Gegners erfolgt unter Zustellung einer Abschrift der Anrufungs- 
schrift mit ihren etwaigen Ergänzungen (zu vergl. §. 7) und, wenn ein Zurückweisungs- 
bescheid im Sinne des §. 8 ergangen ist, einer Abschrift dieses Bescheids und des Antrags 
auf Weiterleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens. 
In der Ladung des Gegners ist derselbe darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, 
sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren einzulassen oder nicht, daß er aber im Falle der 
Nichteinlassung hierüber spätestens am dritten Tage vor dem Tag der mündlichen Ver- 
handlung eine Erklärung bei dem Schiedsgerichtsvorsitzenden schriftlich oder zu Protokoll 
des letzteren einzureichen habe, widrigenfalls ihm die Kosten der Zusammenberufung des 
Schiedsgerichts auferlegt werden würden. Die Ladung ist in den Händen des Gegners 
zu belassen. 
Ein Ausweis über die Ladung der Parteien und die ihnen hiebei gemachte Eröffnung 
muß zu den Akten gebracht werden. 
Dem Straßenbauinspektor oder dem an seiner Stelle berufenen Kulturinspektor oder 
geprüften Wasserbautechniker sind die Akten vor der mündlichen Verhandlung zur Einsicht 
mitzutheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.