Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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zufertigen, um in dem Haupt-Lagerbuche an die Stelle des alten gebracht zu 
werden, worauf das alte dann aus den Büchern entfernt und zu den Akren 
genommen wird. 
1 77. Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem 
Haupt-Lagerbuche und den Ortskatastern erhalten werde, muß jeder Bezirks= 
Kommissarius alljährlich, sogleich nach Berichtigung der Eintragungen und Ver- 
merke, die mit dem Anfange des neuen Jahres in Wirkung treten, eine ge- 
treue und von ihm beglaubigte Abschrift aller Veränderungsvermerke, welche 
seit dem Zeitpunkte der vorjahrigen gleichartigen Berichtserstattung Statt gesunden 
haben, in duplo an die Direktion einsenden, und letztere hat demselben das Du- 
plikat mit dem Atteste der Richtigkeit und geschehenen Uebertragung in das 
Haupt-Lagerbuch versehen, durch den Kreislandrath, welcher die Heberolle dar- 
nach zu berichtigen hat, binnen längstens drei Monaten zurückzusenden. 
6é., 78. Solche Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietckt oder 
Erhöhung einer Persicherungssumme, welche mit der §5. 15 bezeichneten aus- 
drücklichen Verpflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den Be- 
zirkskommissarius gelangen, welcher alsdann sofort die Anfertigung des Kata- 
sters zu veranlassen und solches an die DOirektion einzusenden hat, von welcher 
die Genehmigung in einer besonderen Verfügung auszusprechen ist. 
6é. 79. Wer aber sonst der Sozietät mit dem nächst bevorstehenden 
Eintrittstermin, als neuer Interessent beitreten, oder von da ab seine Perssche- 
rungssumme erhöhen will, muß sein diesfälliges Gesuch so zeitig an den Bezirks- 
Kommissarius gelangen lassen, daß das Geschuft mit Inbegriff der etwa nöchi- 
gen Berichtigung der Versicherungssumme, vor Eintrikt des nächsten Neujahrs= 
tages gänzlich abgeschlossen werden kann, widrigenfalls die Wirkung des Per- 
trages bis zum Datum des Genehmigungsreskripts der Direktion verschoben 
bleibt. In beiden Fällen (II. 78. und 79.) muß jedoch die schließliche Geneh- 
migung binnen längstens drei Monaten nach der Anmeldung des Antrages er- 
solgen, und soll entgegengesetzten Falles die Wirkung des spchter zu Stande ge- 
brachten Wertrages, wofern nicht der Antragende selbst die Verzögerung ver- 
schuldet hat, schon mit Ablauf dieser drei Monate eintreten. 
4. 80. Um das für die Sosietat wichtige und vorzüglich bei der ersten 
Eirrichtung zeitraubende Amt des Bezirkskommissarius leichter zu tragen, soll 
derselbe, sowie sein Stellvertreter, berechtigt seyn, zu jeder Reise Behufs einer 
Katasterrevision oder Brandschaden-Untersuchung die Gestellung freier Fuhre 
(jedoch anstatt derselben nicht eine baare Vergütung) von den Bectheiligten zu 
verlangen und für sede Reise in Feuersozietäts-Angelegenheiten als Entschädi- 
gung für seine damit verbundenen Ausgaben 1 Rehlr. (Einen Thaler) Tagegel- 
der bei der Feuersozietäts-Direktion zu liquidiren, welche den Betrag nach er- 
kaspeer Reviston und Festsetzung der Liquidation auf die Feuersozictäts-Kasse an- 
weisek. 
Die beiden bei der Brandschaden-Ermittelung zuzuziehenden Assozürten 
(t. 42.) haben dagegen auf keine Vergütung an Dickten Anspruch. 
(o. 1873.) & 2 . S1.
	        
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