Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6. 81. Bei enesschenden Brandunfällen müssen die Bezirkskommissarien, 
bei Vermeidung einer verhältnißmäßigen Ordnungsstrase, unter Bezeichnung der 
Katasternummer der abgebrannten Gebdude, der Direktion mit der nchslen 
Post eine kurze Anzeige erstatten, demnächst aber die Schadenaufnahme (§56. 40. f..) 
in längstens 14 Tagen nach dem Statt gehabten Brandschaden vollständig bewir- 
ken und solche sofort an die Direktion einsenden, in deren Händen sich dieselbe 
zwer längstens vier Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden befin- 
den muß. 
6. 82. Werden diese (&+. 81.) Fristen verabsäumt, oder funden sich ge- 
gen die Schadenaufnahme Seitens der Direktion wesentliche Erinnerungen, de- 
nen nicht noch zur gehörigen Zeit, vor Eintritt der ersien reglementsmäßigen 
Zahlungsfrift (9. 57. ff.) abgeholfen werden kann, so ist der Saumige für die 
etwa daraus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet, und überdies nach Um- 
ständen in eine Ordnungsstrase von Einem bis Zwanzig Thalern verfallen. 
6. 83. Die Einziehung der ordentlichen Beiträge (§. 29.) erfolgt auf 
Grund der Heberolle (#. 75.), dagegen die der außerordemlichen Beitrage (#. 30.) 
nach den am Schlusse des Jahres von der Direktion ergehenden und von den band- 
rdihen den einzelnen Fcuerkassen-Rezepturen bekannt zu machenden C§. 69.) Aus- 
schreibungen durch die Kreis-Steuereinnehmer, sowie durch die Ortsvorstände 
als Individualerheber (6. 70.) gegen den Genuß einer von der Direktion zu 
bestimmenden Remuneration. 
6. 84. Zu dem Ende, und zugleich zur Bestreitung der Kosten für die 
Schreibmaterialien der Landräthe, Rezeptoren und Bezirkskommissarien, und für 
andere etwa nothwendige Bedürsfnisse, namentlich an Kassen= und Geschaftslo- 
kal, Heizung u. s. w., bei den einzelnen Rezepturen, werden der Direbtion zwei 
rozent von allen durch die Rezepturen vereinnahmten Feuerkassen-Geldern zur 
isposition gestellt. 
6. 85. Die Kassengeschäáfte sind so zu betreiben, daß alle Geldversen- 
dungen zwischen der Sozietätskasse und den einzelnen Kreisrezepturen möglichst 
vermieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letzteren delegirt und 
demnach von den letzteren an die erstere, soviel irgend thunlich, nur Quittun- 
gen über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen eingesendet werden. 
9. 86. Da alle Zahlungen ohne Unterschied bei der Direktion nachge- 
sucht und justifzzirt, und von ihr festgesetzt und angewiesen werden, so leisten auch 
die Kreisrezepturen alle auf die delegirten Zahlungen ihrerseits nur im Namen 
und für Rechnung der Sozietätskasse, und dürfen keine Auszahlungen ohne de- 
ren spezielle Anweisung leisten. 
Um zu diesem Zwecke eine umunterbrochene Uebersicht von dem Zustande 
der Kreisrezepturen zu haben, müssen letztere am Schlusse jeden Monats der 
Direktion einen Abschluß von dem Soll, Ist, Rest und Bestande des Kreis- 
Feuersozietäts-Fonds cinsenden. 
é 87. Was die Rechnungsabnahme betrifft, so findet solche bei den 
Kreisrezepturen nicht Statt; dagegen muß jeder Kreis-Steuereinnehmer bis zum 
ersten Oktober jeden Jayres eine spezielle Nachweisung der eingegangenen Zah- 
lungen und der etwanigen Rechte der Sozietäkts-Direktion einreichen. ss 
 
	        
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