Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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5. 88. Darauf zu halten, daß die Ablieserung der eingezogenen Bei- 
träge reso. baar und die Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zahlun- 
gen mit der Rest-Nachweisung pünktlich erfolge, und zu dem Zwecke bei der 
Sogzictätskasse für jede Kreis-Rezeptur ein besonderes Konto führen zu lassen, 
liegt der Sozierdts-Direktion bei eigener Verhaftung ob. 
6. 89. Die Feuersozietts-Kasse hingegen legt allfährlich eine förmliche 
und vollständige Rechnung ab. 
6. 90. Diese wird von der Sojziekks-Direktion mit Zuziehung dreier 
zu diesem Zwecke aus den Interessenten zu wählenden Deputirten revidirt, und 
auch von dieser erentunliler die Decharge erhheilt. 
Die Wahl dieser Deputirten erfolgt durch die Bezirks-Kommissarien 
unter neun von der Direktion vorzuschlagenden Kandidaten nach der Stimmen- 
mehrheit. Die nächstfolgenden werden nach der Stimmenmehrheit zu Sltellver= 
tretern bestimmt. Die Dauer ihrer PVerpflichtungen, wofür denselben die ge- 
wöhnlichen Didten (2 Rehlr.) und Reisekosten (1 Rahlr. pro Meile) zu bewil- 
ligen sind, wird auf drei Jahre bestimmt. 
5. 91. Uebrigens steht nicht nur sedem Assozlrken die Einsicht der Rech- 
nungen nach bewirkter Revision derselben bei der Sozietäts-Direktion frei, son- 
dern es soll auch alljährlich auf den Grund der erfolgten Decharge eine Ucber- 
sicht von dem Zustande des Feuersozietäts-Conds durch das Amtsblatt zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, und eine Abschrift dieser Uedersicht dem Ober- 
Präsidenten eingereicht werden. 
6. 92. Die Justißkation der Kassen-Einnahmen erfolgt auf fol- 
gende Weise: 
a) das Soll der jährlichen ordentlichen und Fundations-Beiträge wird 
durch ein auf das Lagerbuch gegründetes Aktest der Sozietäts-Direktion, 
das Soll der etwanigen außerordentlichen Beiträge aber (§.30.) durch 
das in beglaubigter Abschrist beizufügende Ausschreiben der Direktion 
und die derselben anzuschließende Repartition belege; 
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Lause des Jahres eintreten 
und resp. ihre Versicherungssumme erhöhen lassen, oder welche eine 
nothwendige Heruntersetzung derselben erleiden (§. 15. 27. 33. 37. bis 39.) 
hat die Direktion ein besonderes Berzeichniß, oder aber ein Attest, daß 
Zu= und Abgang dieser Art nicht Statt gefunden habe, zum Rechnungs- 
belage auszufertigen; 
P)etwanige außerordentliche Einnahmen müssen durch besondere erein- 
nahmungs-Orders der Direktion justifzirt werden; 
4) wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche 
Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere von der Direktion ertheilte Niederschlagungs- 
Orders nachzuweisen. 
5. 93. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost an bezahlten „Brandvergü- 
tungsgeldern“, sowie jede andere nicht feststehende Ausgabe an Prämien, Ge- 
bühren r2c. durch sörmliche ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungs- 
Orders der Direktion, imgleichen durch gehörige Quittungen der Empfänger zu 
sustifiziren. 
(No. 1873.) Die
	        
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