Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Die feststehenden Verwaltungs-Ausgaben als Gehalte und dergleichen 
werden durch die gehoͤrig genehmigten Etats und durch kassenmaͤßige Quittun- 
gen justifizirt. 
. 94. General-Kosten, dergleichen z. B. bei den Schadenaufnahmen, 
bei den Statt findenden Revisionen und ähnlichen Gelegenheiten vorfallen, oder 
auch auf Prämien und dergleichen verwendet werden, sind gleichfalls durch förm- 
lich ausgefertigte Festsetzungsdekrete oder Zahlungs-Orders der Direktion nebst 
kassenmäßigen Quitlungen der Empfänger zu belegen. 
Es gilt hierbei nächst den Bestimmungen des 6. 80. als Regel, daß 
Staats= oder Kommunalbeamte, soweit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und 
zu Reisen verpflichtet sind, Handwerkermeister u. f w. an Diäten, Versäumniß- 
und Verzehrungskosten, Reisegelder u. s. w. nach eben densenigen Satzen remu- 
nerirt werden, die ihnen bei ähnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus 
Staatskassen zukommen würden. 
Zu etwanigen außerordentlichen Ausgaben, welche sich auf das gegenwär- 
tige Reglement nicht gründen, muß die usi der Deputirten und die 
Genehmigung des Ober-Präsidenten eingeholt werden. 
é. 95. Um die künftige Uebersicht aller das Feuersozietät-Wesen be- 
(treffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jahresrechnungen nach folgender 
Form angelegt werden. 
1) bei der Einnahme sind die Beiträge in den ersten Einnahmetiteln 
in ordentliche und außerordentliche abgesondert und bei den letzteren 
mit Angabe des für sie festgesetzten Prozentsatzes in Rechnung zu stel- 
len, wogegen die Fundationsbeiträge in dem zweiten Titel ohne diese 
Unterscheidungen in folle verrechnet werden können und 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel: „an bezahleen 
Brandvergütungsgeldern“ jeder einzelne Brandunfall namentlich ausge- 
führt und in besonderen Kolonnen vorn die Persicherungssumme des 
Gebäudes nachgewiesen und die Summe der Statt gefundenen Beschi- 
digungen (§&. 55.) vermerkt werden. 
é. 96. Die Feuersozietäts-Kasse mutz regelmißig in jedem Monate re- 
vidirt, außerdem aber von Zeit zu Zeit, jedoch wenigstens einmal jährlich einer 
außerordemlichen Revision unterworfen werden. 
All. Verfah- 6. 97. Beschwerden über das Verfahren der Bezirks= und Ortsbehoͤr- 
ierart, den, oder Amfragen der letzteren sind zunächst bei der Direktion, in höherer In- 
ĩen. stanz aber bei dem Ober-Praͤsidenten und dem Minister des Innern und der 
Polizei anzubringen. 
§. 98. Die Beschwerden, welche über die Direktion anzubringen und 
die Anfragen, welche von letzterer zu machen seyn möchten, gelangen gleichfalls 
an den Ober-Prsidenten und in letzter Instanz an den Minister des Innern 
und der Polizei. 
4. 99. Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Ver- 
bindlichkeiten zwischen der Sozietdt und einem oder mehren Assoztrten emstehen, 
verbleibt es bei dem ordemlichen Wege Rechtens, wenn der Streik sich auf die 
Frage
	        
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