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einer moͤglichst genauen und treuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebaͤu-
des, welches versichert werden soll.
6. 19. Damit aber diese Beschreibungen ohne unnsthige Weitlduftigkeit
zweckmäßig und gleichförmig werden, müssen sie nach Anleitung des hier beige-
.Iügten Schema, wovon den Interessenten die erforderlichen, auf Kosten der
— Sozietät gedruckten Formulare durch den Kirchspiels-Kommissarius mitgetheilt
werden sollen, in die dazu bestimmten Rubriken eingetragen werden.
. 20. Das Kataster einer jeden Ortschaft, sowie dessen Nachtrag muß
in drei Exemplaren von den Besitzern, resp. deren Vorständen in geseßlicher
Form, mit der Wersticherung der Nichtigkeit vollzogen, diese Vollziehung von
dem Kirchspiels-Kommissarius (5. 73.) beglaubigt und zugleich von Letzterem das
pflichtmaßige Artest beigefügt seyn, daß die Beschreibung nichts enthalte, was
ihm nach eigener Besichtigung als wahrheitswidrig bekannt wäre, auch die in
der letzten Kolumne des Katasters begehrten Versicherungssummen, den muth-
zßchen Werth des Gebäudes nach den im 8. 22. aufsgestellten Begriffen nicht
übersteige.
éb., 21. Nur wenn der Kirchspiels-Kommissarius dieses Attest zu erthei-
len Bedenken trägt, oder wenn etwa die Sozietäts-Direktion bei einem oder
von dem Kirchspiels-Kommissarius bescheinigten Katasterentwurf ein erhebliches
Bedenken hat und der Sigeruhher des Gebdudes, auf dessen Vorhaltung die
Versicherung nicht soweit, daß das Bedenken gehoben wird, herabzusetzen ge-
meint ist, tritt die Nothwendigkeit einer Taxirung des Gebdudes ein.
6. 22. In solchem Falle werden zwei Schiedsrichter, einer von der
Sogzietäts-Direktion, und einer von dem Eigenthümer ernannt, welche einen
Obmann wählen. Wenn sie sich über den Obmann nicht vereinigen können, so
hat die Sozietäks-Direktion denselben zu ernennen.
Diese Schiedsrichter müssen mit Zuziehung eines Maurer- oder Zimmer=
meisters, eine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte auf-
nehmen, daß dadurch mit Nölsscht auf die örtlichen Materialienpreise und bil-
liger Berücksichtigung des geringeren 2 derjenigen Fuhren, Handreichungen
und anderer, keine technische Kunfstfertigkeit erfordernder baulichen Arbeiten,
welche der Eigemhümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der derma-
lige Werth derjenigen, in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bau-
arbeiten festgestellt werde, welche verbrennlich oder sonst der Zerstsrung oder
Beschädigung durch Feuer ausgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was
nicht durch Feuer verletzt werden kann.
Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebduden, die
nicht mehr im baulichen Zustande sind, dadurch, daß deren, nach vorstehenden
Bestimmungen sestgestellter Werth in demselben Perhältnisse reduzirt wird, in
welchem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zustande zu demfenigen
Werthe steht, den die Baumaterialien in gutem Zustande haben würden. Hn
(No. 1874.) #