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Bei Gebaͤuden, welche sich noch im mittelmaͤßig baulichen Zustande be-
finden, ist diese Reduktion nicht noͤthig.
Die Kosten der Abschaͤtzung · werden, Falls die Taxe des Eigenthuͤmers
zu hoch befunden wird, von dem Letztern, im entgegengesetzten Falle aber von
der Sozietaͤt, getragen.
. 23. Die Taxe muß in einer runden, durch 10 theilbaren Summe
von Thalern Preußischen Silberkurants abgeschlossen und in doppelter Aus-
sertigung von den Schiedsrichtern selbst vollzogen werden. Ueber die dadurch
sestgestellte Werthsumme hinaus, ist schlechterdings keine Feucrversicherung statthaft.
#. 24. Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach 55. 17. bis 20.
bestimmten Versicherungssumme als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu
achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebudes elwa freies Bauholz zu sor-
dern Befsugniß hat, der Werth desselben außer Ansatz bleibe. Dagegen ist der-
senige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, zu jeder Zeit berech-
tigt, solches besonders zu versichern, dies darf jedoch nur bei der Versicherungs-
Anstalt geschehen, bei welcher das Gebaͤude selbst assozürk ist.
4. 25. Uebrigens können so wenig die auf den Grund bloßer Gebäudc=
Beschreibungen gewählten Versicherungssummen, als die bloß zum Zwecke der
Feuerversicherung ausgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffemlichen
oder Gemeindcabgaben und Lasten angewendet werden und überhaupt wider den
Willen der Gebdudebesitzer jemals zu anderen fremdartigen Zwecken benutzt werden.
6 26. Regelmäßig periodische Revisionen der Versicherungssummen oder
Taxen, um die durch den Perlauf der geit erfolgende Verminderung des
Werths der versicherten Gebdude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erfor-
derlich, die Sozictckt hat aber jederzeit das Recht; solche Revisionen allgemein
oder einzeln auf ihre Kosten vornehmen, von den Eigenthümern neue Beschrei-
bungen beibringen, und Falls sich der Eigenthümer der von der Sozietäh für
nöthig crachteten Herabsetzung der Versicherungssumme weigert, eine schiedsrich-
terliche Tare (F. 22.) aufnehmen und dadurch das Maximum der versicherungs-
s4hig bleibenden Summe feststellen zu lassen. Namemtlich sind alle Assoziirten und
vorzugsweise die Kirchspiels-Kommissarien verpflichtet, beim Verfall der Gebadude,
zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr
besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die Versscherungssumme niemals
den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände übersleige,
und auch den Orts-Polizeibehörden liegt eine gleiche Verpflichtung ob.
Nicht minder ist der Wersicherte selbst in solchen Fädllen zur Anzeige ver-
pflichtet, und es bleibt, wenn solche nicht erfolgt ist, der Sozierät auch nach ei-
wa eingetretenem Brandunglücke der ihrerseits im Wege des Prozesses zu füh-
rende Nachweis, daß das Gebäude einen geringeren als den versicherten Werth
gehabt habe, vorbehalten, wonach dieselbe, wenn sie diesen Beweis führt, nur
auf die Höhe des wirklich ermittelten Werthes verpslcchtet ist.
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