Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Insbesondere haben aber auch die Kirchspiels-Kommissarien darauf zu se- 
hen, datz unbewohnte und unbewohnbare Wohngebädude oder unbenutzte und 
unbenutzbare Wirthschaftsgebdude nicht zu hoch zur Gersicherung angenommen 
werden, und kein Gebäude zur WVersicherung anzunehmen, dessen Bewohnung 
und Benutzung von der Polizei untersagt ist. 
6 27. In der Regel kann Jeder die bisherige Dersicherungssumme bis ru. Erhöhung 
zu dem zulässigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem willkührlichen Min- und runter= 
derbetrage heruntersetzen lassen, letzteres jedoch nur, soweit nicht Rechte dritter Flanchereugs 
Personen, z. B. vorbedungene Rechte von Hypothekengläubigern (§. 10b.) oder Summe. 
von anderen Realberechtigten, entgegen stehen. 
Derjenigen nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme, welche 
daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauch- 
bar zu machenden Theils des versicherten Gebdudes, oder das darnach, oder 
sonst zuladssige Maximum nicht mehr die Höhe der bisherigen Versicherungssumme 
erreicht, mutz sich aber ein Jeder unterwersen, und es steht dagegen so wenig 
dem Gebaudebesitzer als den Hypothekengläubigern und sonstigen Realberechtig- 
ten ein Widerspruchsrecht zu, jedoch soll davon densenigen Hypothekengldubigern, 
welche im Kataster vermerke sind, von Amtswegen Kenntniß gegeben werden. 
Die Wirkung der Heruntersetzung tritt sofort nach ihrer Erkldrung ein, 
doch werden, im Falle diese Erkldrung im Laufe des Jahres abgegeben wird, die 
Beiträge für das laufende Jahr nach der bisherigen Versicherungssumme, die 
Beiträge von dem berabgesetzten Versicherungsbetrage aber erst vom Anfange des 
folgendes Jahres ab, encrichtet. 
. 28. Bei dem Eintrikte in die Sozietät werden Fundationsbeiträge aull Beluräge 
mit ? Prozent des versicherten Werths von dem Persicherer entrichtet, soweit # Jakeuf 
dieselben nicht bereits an dic bisherige gemeinschaftliche Land-Feuersozietaͤt ge- fikatlon- 
zahlt worden sind. Dasselbe gilt bei Erhöhungen der PVersicherungssumme für 
den Betrag derselben. Diese Fundationsbciträge sollen zu einem Reservefonds auf- 
gesammelt und zinsbar angelegt werden. 
4. 29. Die laufenden Beiträge zerfallen in 
a) ordentliche und 
b) außerordentliche. , 
Die ordentlichen Beitraͤge werden jaͤhrlich mit einem halben Prozente 
der Versicherungssumme in einer Rate ohne besondere Ausschreibung entrichtet. 
Der Faͤlligkeitstermin ist der erste Januar jeden Jahres. Erfolgt bis zum 1. April 
keine Zahlung, so wird dieselbe ohne weitere Anmahnung exekutivisch beigetrieben. 
. 30. Die außerordentlichen Beiträge werden nur dann gezahlt, 
wenn die ordentlichen Beiträge zur Bestreitung der im Laufe des Jahres vor- 
gekommenen Brandvergütungen, der Verwaltungskosten und sonstigen Ber- 
pflichtungen der Sozietät nicht hinreichen. Zur Ermittelung der Nothwendig-= 
keit der Erhebung und der Höhe der außerordentlichen Beiträge wird am 
Schlusse des Jahres ein Auszug der für dieses Jahr bestandenen Versiche- 
(Jo. 187#.) Johrgang 1838. Aa rungen
	        
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