Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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gut verschlossenen Blechgefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste 
mit Holzwolle, Hen, Stroh oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch 
angelegte Agarkulturen zu versenden. 
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu ent- 
halten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krank- 
heitskeims tunlichst ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind beson- 
ders geeignet starkwandige Pulvergläser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem 
Halse, oder in deren Ermangelung Gläser mit glattem zylindrischen Halse, zu deren 
Verschluß gut passende, frisch ausgekochte Korke zu verwenden sind. Nach der Auf- 
nahme des Materials sind die Gläser sicher zu verschließen, der Sidpsel ist mit 
Pergamentpapier oder dergleichen zu überbinden; auch ist an jedem Glase ein Zettel 
fest aufzukleben oder sicher anzubinden, der genaue Angaben über den Inhalt ent- 
hält. Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten, Pappschachteln 
und dergleichen — benutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter sind in den 
Kisten mittels Holzwolle, Heu, Stroh, Watte und dergleichen so zu verpacken, daß 
sie unbe glig liegen und nicht aneinanderstoßen. 
Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte 
behufs baberiolnossher Feststellung der Cholera und über die Versendung des 
latssuals an eine Untersuchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen nicht 
erũhrt. 
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, 
versicgelt und mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke 
„Vorsicht“ versehen werden. Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen 
als „dringendes Paket“ aufzugeben und den Empfängern telegraphisch anzukündigen. 
Bei Versendung lebender Kulturen hat der Empfänger dem Absender den Empfang 
der Sendung sofort mitzuteilen. 
86. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der im 8 2 Abs. 1 bezeichneten 
Krankheitserreger hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese 
Nöhren sind entweder in angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holz- 
wollc, Watte und dergleichen) umgeben, derart in festen Kästen zu verpacken, daß 
sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstoßen. Der Empfänger hat dem Ab- 
sender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen. 
aterial, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu ent- 
halten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krank- 
heitskeims ausgeschlossen wird. 
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher 
Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden.
	        
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