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é. 314. Obgleich die Bestimmungen wegen Zahlung und Einziehung
der Fundationsbeiträge (&. 28.) und der außerordentlichen Beiträge (§. 30.)
auch nach erfolgter Klassitkation der Gebdude in Wirksamkeit bleiben, so wird
doch von dieser Zeit der im #. 29. festgesetzte Betrag der ordemlichen Beiträge
dahin abgeandert, daß für jede Jahresrate
in
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der
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1. Klasse
2.
3. "2
4. "„
5. "
6. "
7. —-
8. :3
zehn
zwölf
vierzehn
Hs Silbergroschen
zwanzig
zwei und zwanzig
vier und zwanzig,
von Einhundert Thaler Versicherungswerth in dem bestimmten Termine einge-
zahlt und event. beigetrieben werden. (#. 32.)
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß
der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren vom Feitpunkte der
Eröffnung der bauerlichen Feuersozietät an gerechnet, und mit Hülfe der inzwi-
schen gesammelten Erfahrungen einer neuen Prüfung durch besondere Deputirte
der Sozietät und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen wer-
den. Für die erste dieser zehnjdhrigen Perioden wird ausnahmsweise bestimmt,
daß schon nach den ersten fünf Jahren eine solche Revision Statt findet, und da-
bei für die nächstfolgenden fünf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa
als nöthig oder nützlich anerkannte Abdnderung getroffen werden kann.
Bei der vorstehend angeordneten Revision soll dann auch die Frage über
das Zusammentreten der Sozierät mit der Feuersozierdt der L#ndschaftch nicht
assoziationssähigen ländlichen Grundbesitzer im Regierungsbezirk Königsberg, mit
Einschluß des zum Mohrunger landschaftlichen Departement gehdrigen Theil des
Marienwerderschen Regierungs-Bezirks, nochmals zur Erêrterung gestellt, und
zur Berathung gezogen werden, inwiefern die Verstcherung der Gebdude zu dem
vollen gemeinen Werth (§&. 16.) als zweckmäßig zuzulassen seyn dürfte.
VIl. Bau- 6. 36. Wenn während der Versicherungszeit in oder an den Gebauden eine
liche Verändc=
35.
rungen wäd- Veränderung der Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem Maaße
renk der Ver-erhöht, datz solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebaudes in eine
sicherungszeit, andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse, nach sich ziehen würde, so ist
der Versicherte verpflichtet, dem Kirchspiels-Kommissarius davon innerhalb Monats-
frist Anzeige zu machen, und sich der, aus den getroffenen baulichen Abänderun=
gen reglememsmäßig ctwa solgenden Ausschließung oder Beitragscrhöhung zu
unterwersen. Der Kirchspiels-Kommissarius hat über diese Anzeige eine Beschei-
nigung zu ertheilen, welche der Direktion einzureichen ist.
5∆ Wird die Anzeigr nicht in Monatsfrist geleistet, so muß der
Versicherte den vierfachen Belrag der Differenz zwischen den geringeren Bei-
. 37.
traͤgen,