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6. 56. Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütet
und auf die elwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Bielmehr werden
sacche * Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufrdumung und Planirung
überlassen.
6 57. Die Zahlung der Vergütungsgelder wird, vorausgesetzt, daß dem
Verunglückten nichts im Wege steht, wovon das gegenwärtige Reglement sp-
tere Zahlungstermine abhängig macht (namentlich nach 95. 59. bis 62.) zur ersten
Haälfte baldmsglichst und in längstens zwei Monaten nach dem sich ereigneten
Brandschaden geleistet.
Die zweite Hälste wird, wo möglich mit der ersten zugleich gezahlt; geht
dies jedoch nicht an, so ertheilt die Direktion dem Beschädigten bei Auszahlung
der ersten Halfte einen Brandvergütungsschein, worin sie ihm die Zahlung der
zweiten Hälste innerhalb Jahresfrist zusichert.
Verzugszinsen werden sedoch weder in dem einen noch in dem andern
Falle von der Sozietät gezahlt.
6. 58 a. Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und
darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebudes zu verstehen,
dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf
das versicherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch Verdußerung, Werer=
bung u. s. w. auf einen andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Wersiche-
rungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden.
6. 58 b. Die Sozictat ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzver--
diderungen zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an den Besitzer, welchen der Kirch-
spiels-Kommissarius auf Grund des Katasters als den Beschädigten angiebt, wenn
nicht ein Anderer dagegen Einspruch gethan hat.
56. 59. Die Sahlung erfolgt aber, den Dispensationsfall ausgenommen
(&. 64c.) nicht anders, als wenn zuvor der Versicherte das beschädigte oder
vernichtete Gebaude wiederhergestellt oder für die Erfüllung der Pflicht der
Wiederherstellung (§. 64D.) Sicherheit bestellt hat.
é 60. Des Endes muß der Kirchspiels-Kommissarius bei der §. 42. vor-
geschricbenen Verhandlung den Brandbeschädigten zugleich darüber, ob er die
sofortige Wiederherstellung des Gebdudes beabsichtige und ob und wie er even-
tuell dafür Sicherheit bestellen könne und wolle! vernehmen, und demndchst die
Sicherheitsbestellung nach näherer Anweisung der Feuersozictats-Direktion bewirken.
& 61. Kann oder will der Brandbeschädigte die Sicherheitsbestellung
nicht leisten, so werden nur Abschlagszahlungen nach Maabgabe des Bedürf-
nisses und der zugleich fortgeschrittenen Wiederherstellung auf dcsfalsige Akteste
des Kirchspiels-Kommissarius geleistet und zwar gegen Interimsquittungen, welche
nach der auf das Schlußattest des Letteren über die vollendete Wiederherstellung
zu leistenden letzten Zahlung gegen eine Hauptquittung wieder einzulbsen sind.
[o. 1875.) Jahrgang 1838. B b d. 62.