Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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soll derselbe, sowie sein Stellvertreter, berechtigt seyn, zu jeder Reise Behufs ei- 
ner Katasterrevision oder Brandschaden- Untersuchung, die Gestellung freier Fuhre 
(jedoch anstatt derselben nicht eine baare Verguͤtung) von den Betheiligten zu 
verlangen, und fuͤr jede Reise in Feuersozietaͤts-Angelegenheiten, als Entschaͤdigung 
für seine damit verbundenen Ausgaben 1 Rthlr. (Einen Thaler) Tagegelder bei 
der Feuersozietaͤts-Direktion zu liquidiren, welche den Betrag nach erfolgter Re- 
vision und Festsetzung der Liquidarion auf die Feuersozictäts-Kasse anwehr 
Die beiden bei der Brandschaden-Ermitkelung zuzuziehenden Assoziirten 
(s. 42.) haben dagegen auf keine Vergütung an Dicten Anspruch. 
é 81. Bei entstehenden Brandunfällen mässen die Kirchspiels-Kommissa- 
rien bei Vermeidung einer verhältnißmäßigen Ordnungsstrafe, unter Bezeichnung 
der Karasternummer der abgebrannten Geöôude, der Direktion mit der nächsten 
Post eine kurze Anzeige erstatten, demnächst aber die Schadenaufnahme (5. 40. fl.) 
in längstens 14 Tagen nach dem Statt gehabten Brandschaden vollständig bewir- 
ken und solche sofort an die Direktion einsenden, in deren Händen sich dieselbe 
zuerrdant längstens vier Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden beßn- 
den muß. 
4 82. Werden diese (F. 81.) Fristen verabsckumt, oder finden sich gegen 
die Schadenaufnahme, Seitens der Direktion wesentliche Erinnerungen, denen 
nicht noch zur gehörigen Zeit vor Eintritt der ersten reglementsmäßigen Zah- 
lungsfrist (G. 57. ff.) abgeholfen werden kann; so ist der Sumige für die etwa 
daraus enrstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet und überdies nach Umständen 
in eine Ordnungsstrafe von Einem bis Zwanzig Thalern verfallen. 
* 83. Die Einziehung der ordentlichen Beiträge (5. 29.) erfolgt auf 
Grund der Heberolle (§. 75.), dagegen die der außerordentlichen Beiträge (9.30.) 
nach den am Schlusse des Jahres von der Direktion ergehenden und von den 
Landrächen den einzelnen Feuerkassen-Rezepturen bekannt zu machenden (6. 69.) 
Ausschreibungen durch die Kreiskassen, sowie durch die Ortsvorstände als In- 
dividual-Erheber (§. 70.) gegen den Genuß einer von der Direktion zu bestim- 
menden Remuneration. 
6. 84. Zu dem Ende und zugleich zur Bestreitung der Kosten für die 
Schreibmaterialien der Landräthe, Rezeptoren und Kirchspiels-Kommissarien und 
für andere etwa nothwendige Bedürfnisse, namentlich an Kassen= und Geschäfts- 
Lokal, Heizung u. s. w. bei den einzelnen Rezepturen, werden der Direknon zwei 
Prozent von allen durch die Rezeptoren vereinnahmten Feuerkassen-Geldern zur 
Disposition gestellt. 
G. 85. Die Kaseengeschafee sind so zu betreiben, daß alle Geldversendun- 
gen zwischen der Regierungs-Hauprkasse und den einzelnen Kreisrezepturen mög- 
lichst vermieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letzteren delegirt 
uno
	        
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