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soll derselbe, sowie sein Stellvertreter, berechtigt seyn, zu jeder Reise Behufs ei-
ner Katasterrevision oder Brandschaden- Untersuchung, die Gestellung freier Fuhre
(jedoch anstatt derselben nicht eine baare Verguͤtung) von den Betheiligten zu
verlangen, und fuͤr jede Reise in Feuersozietaͤts-Angelegenheiten, als Entschaͤdigung
für seine damit verbundenen Ausgaben 1 Rthlr. (Einen Thaler) Tagegelder bei
der Feuersozietaͤts-Direktion zu liquidiren, welche den Betrag nach erfolgter Re-
vision und Festsetzung der Liquidarion auf die Feuersozictäts-Kasse anwehr
Die beiden bei der Brandschaden-Ermitkelung zuzuziehenden Assoziirten
(s. 42.) haben dagegen auf keine Vergütung an Dicten Anspruch.
é 81. Bei entstehenden Brandunfällen mässen die Kirchspiels-Kommissa-
rien bei Vermeidung einer verhältnißmäßigen Ordnungsstrafe, unter Bezeichnung
der Karasternummer der abgebrannten Geöôude, der Direktion mit der nächsten
Post eine kurze Anzeige erstatten, demnächst aber die Schadenaufnahme (5. 40. fl.)
in längstens 14 Tagen nach dem Statt gehabten Brandschaden vollständig bewir-
ken und solche sofort an die Direktion einsenden, in deren Händen sich dieselbe
zuerrdant längstens vier Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden beßn-
den muß.
4 82. Werden diese (F. 81.) Fristen verabsckumt, oder finden sich gegen
die Schadenaufnahme, Seitens der Direktion wesentliche Erinnerungen, denen
nicht noch zur gehörigen Zeit vor Eintritt der ersten reglementsmäßigen Zah-
lungsfrist (G. 57. ff.) abgeholfen werden kann; so ist der Sumige für die etwa
daraus enrstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet und überdies nach Umständen
in eine Ordnungsstrafe von Einem bis Zwanzig Thalern verfallen.
* 83. Die Einziehung der ordentlichen Beiträge (5. 29.) erfolgt auf
Grund der Heberolle (§. 75.), dagegen die der außerordentlichen Beiträge (9.30.)
nach den am Schlusse des Jahres von der Direktion ergehenden und von den
Landrächen den einzelnen Feuerkassen-Rezepturen bekannt zu machenden (6. 69.)
Ausschreibungen durch die Kreiskassen, sowie durch die Ortsvorstände als In-
dividual-Erheber (§. 70.) gegen den Genuß einer von der Direktion zu bestim-
menden Remuneration.
6. 84. Zu dem Ende und zugleich zur Bestreitung der Kosten für die
Schreibmaterialien der Landräthe, Rezeptoren und Kirchspiels-Kommissarien und
für andere etwa nothwendige Bedürfnisse, namentlich an Kassen= und Geschäfts-
Lokal, Heizung u. s. w. bei den einzelnen Rezepturen, werden der Direknon zwei
Prozent von allen durch die Rezeptoren vereinnahmten Feuerkassen-Geldern zur
Disposition gestellt.
G. 85. Die Kaseengeschafee sind so zu betreiben, daß alle Geldversendun-
gen zwischen der Regierungs-Hauprkasse und den einzelnen Kreisrezepturen mög-
lichst vermieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letzteren delegirt
uno