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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 10. —
(No. 1875.) Verordnung wegen Auflösung der bisherigen Ostpreußischen Landfeuersozietät
und Ausführung des Reglements für die landschaftlich assoziationsfähigen
Gutsbesitzer des Ostpreußischen Kreditsystems, sowie der Reglements für
die landschaftlich nicht assoziationsfähigen Grundbesitzer in dem Regierungs-
Bezirke Königsberg mit Einschluß des zum Mohrunger landschaftlichen
Departement gehörigen Theils des Marienwerderschen Regierungsbezirks
und in dem Regierungsbezirk Gumbinnen vom heutigen Tage. D. d. den
30. Dezember 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben Uns in Bezug auf die heute von Uns vollzogenen Feuersozietäts-Regle-
ments für die landschaftlich assoziationsfähigen Gutsbesitzer des Ostpreußischen
Kreditsystems und für die landschaftlich nicht assoziationsfähigen Grundbesitzer in
dem Regierungsbezirke Königsberg, mit Einschluß des zum Mohrunger land-
schaftlichen Departement gehörigen Theils des Marienwerderschen Regierungs-
Bezirks, und in dem Regierungsbezirke Gumbinnen veranlaßt gefunden, gleich-
zeitig zum Behuf der Ausführung der gedachten drei Reglements und zur ord-
nungsmäßigen Auflösung der bisherigen Ostpreutzischen Land-Feuersozietät nach
Anhörung der Interessenten annoch folgende nähere Vorschriften zu ertheilen.
. 1.
Bei der bisherigen gemeinschaftlichen Osipreußischen Land-Feuersozietch,
welche durch die Reglements vom heutigen Tage (5. 2.) aufgehoben worden,
dauern die gegenseirigen rechtlichen Sozietäts-Verhältnisse noch bis zum 31. De-
zember 1837. sort und hören erst mit dem Ablaufe genannten Jahres auf.
(Jo. 1I825.) Jahrgaug 1838. Dd 8. 2.
(Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1838.)