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ihres Diensteinkommens an Besoldung und rechtmaͤßigen Dienstemolumen-
ten, insoweit letztere nicht als Ersatz eines von den Beamten zu bestrei-
tenden Dienstaufwandes zu betrachten sind, als Pension.
MWeas die künftig anzustellenden Unterbeamten anlangt, so bleibt es jeder
Gemeine uͤberlassen, bei deren Anstellung wegen der dereinstigen Pensioni-
rung mit ihnen die erforderlichen Verabredungen zu treffen, bei welchen
es solchen Falls bewendet.
Wird eine solche Verabredung nicht getroffen, so sollen auch da, wo die
Städteordnung vom 19. November 1808. gilt, die in der revidirten Städte=
Ordnung 5. 99. ff. enthaltenen Bestimmungen eintreten, mithin die nach
Publikation gegenwärtiger Verordnung angestellten Beamten nach zwölf-
jähriger Dienstzeit die Hdlste, und nach vierundzwanzigsähriger zwei Drit-
theile ihres Diensteinkommens als Pensson erhalten.
Wenn eine unfreiwillige Pensionirung wegen mangelhafter Dienstführung
oder moralischer Gebrechen eintritt, so ist das Staatsministerium an obige
Sätze nicht gebunden, vielmehr berechtigt, nach Maaßgabe der Gerschul-
dung geringere Pensionsbetrdge fesizusetzen.
Diesenigen Unterbeamten, welche ihr städtisches Amt unter Beibehaltung
eines andern hauptsächlichen Berufs nur als Nebenbeschäftigung verwalten,
haben auf Pension überhaupt keinen Anspruch.
Berlin, den 28. Dezember 1837.
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Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerium.