Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Schiffsmuͤhlen und Windmuͤhlen, und Schmieden, die nicht 
tein- oder Metallbedachung haben, 
sollen wegen allzu großer Feuergefaͤhrlichkeit gar nicht aufgenommen werden duͤrfen. 
Gebaͤude, worin Dampfmaschinen befindlich sind, koͤnnen zwar aufgenom- 
men werden, doch nur mit der Beschraͤnkung, daß eine Brandbeschaͤdigung, 
welche denselben durch die Explosion des Dampfkessels zugefuͤgt worden, von der 
Sozietaͤt nicht verguͤtet wird. 
6. 8. Die Ausschließung (6. 7.) bezieht sich aber nicht auf die Wobnge- 
bdude der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeirer und Werk- 
leute, oder andere, nicht zur Fabrik oder Anstalt gehörende Gebädude, insofern 
diesaben, n den daselbst benannten Gebduden keinen unmittelbaren Zusammen- 
ang haben. 
Für unmittelbaren Zusammenhang soll es nicht angesehen werden, wenn 
bei feuersezer Dachung durchgehende Brandgiebel oder wenigstens fünf Rurhen 
Entfernung vorhanden sind. Bei nicht feuerfester Dachung gilt nur eine Ent- 
fernung hunem Ruthen als isolirte Lage, gleichviel, ob Brandgiebel vorhan- 
en oder nicht. 
6é. 9. Jedes Gebdude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Neben- 
oder Hintergebaude besonders versichert werden. 
é. 10. Es steht zwar jedem frei, seine Gebaude nach Gurbefinden auch 
anderswo, als bei der Feuersozietäkt für das platte Land des Herzogthums Sach- 
6 gegen Feuersgefahr zu versichern; kein Gebaͤude aber, welches anderswo 
chon versichert ist, kann bei der Feuersozietaͤt fuͤr das platte Land des Herzog- 
thums Sachsen weder ganz noch zum Theil aufgenommen, und kein Gebaͤude, 
welches bei dieser Sozietaͤt bereits versichert ist, darf auf irgend eine andere 
Weise nochmals, es sey ganz oder zum Theil, versichert werden. 
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebaͤude, dieser Bestimmung 
entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht allein in den Kata- 
stern der Sozierdt für das platte Land des Herzogkhums Sachsen sofort gelbscht, 
ondern es ist auch der Eigenthümer im Fall eines Brandunglücks, der ihm 
onst aus derselben zukommenden Brandvergütigung verlustig, ohne daß gleich- 
wohl seine Verbindlichkeit zu allen Feuerkassen-Beiträgen bis zum Ablauf des 
Jahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Ab&nderung erleidet, und die 
Sozietät ist überdem verpflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob 
Grund zur Kriminal-Uncersuchung wegen intendirten Betruges vorhanden sey? 
dem kompetenten Gericht von Améswegen anzuzeigen. 
Der 8. 47 b. findet jedoch auch auf diesen Fall Anwendung. 
6é. 11. Auch soll Jedermann, welcher innerhalb des Bereichs der gegen- 
wärtigen Feuersozietdt für das platte Land des Herzogkhums Sachsen gelegen 
und sein Gebqude anderswo, als bei dieser Sozietät versichern laßt oder hat ver- 
sichern lassen, verpflichtet seyn, solches mit Benennung der genommenen nur nach 
(No. 1879.) Ff2 8. 186.
	        
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