— 206 —
nach dem Brande geschieht, neben jener Geldbuße mit dem Verluste der Ver-
sicherungssumme, soweit sie uͤber den im 8. 15. bestimmten hoͤchsten Versiche-
rungswerth hinausgeht, welche zur Haͤlfte dem Sozietaͤtsfonds und zur andern
Haͤlfte dem Provinzial-Land-Armenfonds zufaͤllt, bestraft werden.
6. 18. Die Feststellung des gemeinen Werths (8. 15.) nach den im
(. 22. ndher bezeichneken Gesichtspunkten geschieht in der Regel und zunächst un-
ter Leitung der Orksobrigkeit durch eine Abschátzungskommission mittelst Ausfül-
lung von gedruckten, auf Kosten der Sozietät gratis zu verabfolgenden Sche-
maten.
In jedem Schema werden die Gebäude, welche zu einem und demselben
Gehöfte gehören, nach einander aufgeführk, und die in zwei gleichlautenden Exem-
plaren ausgefüllten Schemata von der Ortsobrigkeit und Abschdtzungskommission
unterschrieben.
6é 19. Zur Bildung der Abschätzungekommissionen wird durch den Kreis-
Direktor jeder Kreis in mehrere Bezirke getheilt und für jeden solchen Bezirk
von demselben eine Abschätzungekommission gebildet.
Sie besteht aus der jedesmaligen Ortsobrigkeit (denen auch die Feuer-
Polizeikommissarien, wo solche bestehen, zutreten können), wo die Kommission zu-
sammentritt, und aus zwei, von dem Kreisdirektor zu erwählenden Sachverstän-
digen. Es ist nicht erforderlich, ja nicht einmal wünschenswerth, daß diese Sach-
verständige von Profession seyen, vielmehr ist neben der Fähigkeit, den Werth
eines Gebdudes nach allgemeinen Grundsätzen richtig abzuschätzen, vor Allem dar-
auf zu sehen, daß die zu Wählenden zu den angesehensten und rechtlichsten Per-
sonen des Kreises gehören, daß sie den Bezirk und seine Bewohner genau ken-
nen und daß sie vermöge ihres Gewerbes oder ihrer Verhältnisse bei dem Wie-
weras der von ihnen abzuschatzenden Gebaude, sofern sie abbrennen, kein In-
teresse haben.
Die Orksobrigkeit fungirt umsonst, mit den Uebrigen wird wegen ihrer aus
der Sozietcäkkskasse zu zahlenden Gebühren ein für allemal ein billiges Abkom-
men, aber nicht nach der Taxsumme, sondern nach der Gebaudezahl getroffen,
und dieses der Genehmigung der General-Feuersozietäts-Direktion unterworfen
werden.
6 20. Der Ortsobrigkeit liegt ob: einzelne der ausgenommenen Taren
(nach Auswahl) mit dem Zustande der Gebdude zu vergleichen, und, wenn sich
dabei eine unangemessene, besonders zu hohe Taxirung ergiebt, davon dem Kreis-
Direktor Anzeige zu machen, welcher den schuldig befundenen Taxator aus der
Abschätzungskommission zu entlassen und durch einen andern zu ersetzen besugt ist.
4. 21. Gegen die solchergestalt geschehenen Abschatzungen stehr sowohl der
Ortsobrigkeit, als auch dem betreffenden Gebcudebesitzer, zu jeder Zeit die Be,
rufung auf die Aufnahme einer nochmaligen Tare durch einen Baubeamten zu,
deren Kosten dem betressenden Gebdudebesitzer nur dann, wenn er, der i
ent