Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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mission und der Kreis Direktion, die General-Feuersozietaͤts-Direktion zu bestimmen. 
Die Orts-Polizeibehoͤrde hat dem Eigenthuͤmer das Resultat des Gutachtens der 
Abschaͤtzungskommission sogleich, damit der Letztere, wenn er es noͤthig findet, seine 
Rechte bei der General-Direktion vor deren Entscheidung näher aueführen könne, 
hierndchst aber auch die Emscheidung der General-Direktion bekannt zu machen. 
6 32. Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der General-Direktion 
zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht un- 
terwersen, so steht ihm frei, auf seine Kosten die Untersuchung und Einforderung 
des pfüchtmáäßigen Gurachtens von Seiten eines vereideten Baubeamten in An- 
trag zu bringen, als welchem die Sozietät sich zu unterwersen gehalten ist. 
+4. 33. Es kann jedoch die Provokation auf dieses Verfahren mit der 
Wirkung, daß das Resultat des Verfahrens vom Anfange der PVersicherungszeit 
an, als rechtsgültig betrachtet werde, nur innerhalb 10 Tagen nach der Bekannt- 
machung der Bestimmung der General-Direktion angebracht werden. 
Wenn solche spaäter angebracht wird, so muß der Eigemhümer sich ge- 
fallen lassen, daß er vorerst nach der Bestimmung der General-Duektion klaffis- 
zirt und das ihm güniuge Resultat des eingeleiteten Verfahrens erst mit der 
nächstfolgenden ordentlichen Eintrittsperiode in Ausübung gebracht werde: doch 
bleibt ihm auch undenommen, bis zu eben diesem Zeitpunkte von der Mersiche- 
rung ganz abzusiehen. 
4 31. Das Beitragsverhältniß der vier Klassen wird hiermit dahin be- 
stimmt, daß auf je zwei Silbergroschen für jedes Einhundert Thaler Persiche- 
rungswerth, welche in der ersten Klasse zu bezahlen sind, die zweite Klasse zwei 
Silbergroschen acht Pfennige, die dritte drei Silbergroschen vier Pfennige und 
die vierte vier Silbergroschen komriburen muß. Kirchen, nebst den dazu gebs- 
rigen Thurmgebsuden, sofern sie noch zum Gottesdienst gebraucht werden, zahlen 
jedoch nur die Hälfte des Beitrages derscnigen Klasse, zu welcher sie nach ihrer 
Beschaffenheit gehören. 
". 35. Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß 
der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeitpunkt der 
Eröffnung der setzigen Feuersozietdt an gerechnet, miu Hülfe der inzwischen ge- 
sammelten Erfahrungen, einer neuen Prüfung durch den Provinzial-Landtag und 
das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterwerfen werden. 
Für die erste dieser zehnfährigen Perioden wird ausnahmsweise bestimmt, 
daß schon nach den ersten fünf Jahren eine solche Revision Statt finden soll, 
und dabei für die nächstfolgenden fünf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine 
etwa als nöthig oder nützlich anerkannte Abanderung getroffen werden kann. 
8. Bauliche é. 36. Wenn während der ersicherungszeit in oder an dem Gebcaude 
i eine Deränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem 
Maaße erhöhet, daß solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebdu- 
des in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen 
würde,
	        
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