Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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würde, so ist der Wersicherte verpflichtet, der Orts-Polizeibehsrde innerhalb des 
laufenden Halbjsahrs davon Anzeige zu machen und sich der aus den getroffenen 
bauschen Aenderungen reglementsmäßig etwa folgenden Beitragserhöhung zu un- 
terwerfen. 
hei Die Orts-Polizeibehoͤrde hat uͤber diese Anzeige eine Bescheinigung zu 
ertheilen. 
4. 37. Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Halbjahr geleistet, so 
muß der Persicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringe- 
ren Beitragen, welche er entrrichtet hat, und den höhern, welche er hätte entrich- 
ten müssen, als Strafe zur Feuersozietäts-Kasse einzahlen. 
6é 38. Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Halbjahres, in 
welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Halbjahres, 
in welchem dieselbe nachtradglich gemacht oder anderweitig die Entdeckung der vor- 
genommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf 
Jahren hinaus, gerechnet- 
6é 39. Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuers- 
gefahr von der Sozierde vom Anfang mit übernommen: es muß aber, wo eine 
Versetzung des Gebadudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtere Klasse 
eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Halbjahres an, in welchem die 
Veränderung Scatt gesunden hat, noch außer den. Strafbeitrdgen (96. 37. u. 38.) 
geleistet werden. 
. 40. Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem bei v. Brandscha- 
der Feuersozietät versicherten Gebdude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, Talt. 
wenn die Feuerschäden partiell gewesen und das Gebude nicht oluig abgebrannt 
oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
é. 41. Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhältniß zwischen dem- 
senigen Theil des von der Feuersozietät versicherten Bauwerths, welcher durch 
das Feuer und bei dessen Da#mpfung vernichtet, und demjenigen, welcher in einem. 
brauchbaren. Zustande geblieben ist, festzustellen- 
6 42. Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern viel- 
mehr auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mirhin 
dadurch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Wertds, nach dem im §#. 22. 
aufgestellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden. 
6 43. Dabei dient die der Versicherung des Gebdudes zum Grunde 
liegende Angabe der Abschatzungskommission (§. 18.) oder die etwa vorhandene 
Taxe (5. 22. ff.) des abgebrannten Gebdudes zur Grundlage und bleibt nach 
den Umständen vorbehalten, die etwa mangelnden Norizen durch den Augenschein, 
durch Zeugen oder sonst zu vervollständigen. 
6 44. Sovwie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß sofort nach der 
vom Brande erhaltenen Nachricht eine Besichtigung des Schadens durch die 
(No. 1879.) Gg 2. Orts-
	        
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