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die Verguͤtigungsgelder lediglich zum Baue verwendet werden. Damit auch die-
He- Vorschrift allenthalben genügt werde, so hat der Kreis-Sogzietäktsdirektor,
obald Sweisel obwalten, vor Auszahlung der letzten Theilzahlung (6. 57.)
durch die Abschätzungskommission die wieder erbauten Gebdude einer Taxe zu
unterwersen. Falls diese Taxe nachweiset, daß die vollsiändige DJerwendung des
Entschädigungsbetrages nicht geschehen, so fällt der Sozietäkt der nicht verwendete
Betrag anheim, insofern der Abgebrannte nicht innerhalb eines Jahres den Nach-
weis der nachträglichen Verwendung fährt.
6. 66. Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederherstellung eines
abgebrannten Gebdudes entweder überhaupt, oder auf der alten Baustelle aus
polizeilichen oder anderen höheren Räcksichten zu untersagen, und in diesem Falle
darf dem Brandbeschädigten die Vergütung, soweit sie ihm sonst gebührt, nicht
voremhalten werden. Nicht minder bleibt den Regierungen vorbehalten, mit
derselben Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom
Wiederaufbau zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer anderen Baustelle
zu gestatten, wenn keine polizeiliche Rücksicht dem entgegenstehr, und zugleich nach-
gewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des 8. 47. dieses Regle-
ments ein Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütigungs-Gelder vorhan-
den sey; in diesen Füallen ist jedoch die Regierung an die vorgängige Zustimmung
der Kreisstände, welche darüber zur gutachtlichen Erkldrung aufzufordern sind,
gebunden.
. 67. Zu Führung der Soziekätsgeschäfte besteht zu Merseburg cine del igdte
General-Feuersozietäts-Direktion.
Dazu gehören:
a) ein General-Feuersozietäts-Direktor;
b) ein General-Feuersozieräts-Buchführer;
J) ein General-Feuersozietäts -Kassenrendant, und ·
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trolleurverGeneral-Feuersozictäts-Kassefungircqmuß,11achde·tnf·ur
die General-Direktion in deren Etat naͤher zu bestimmenden Beduͤrfniß.
6. 68. Alle Beamten der General-Direktion beziehen ein fixirtes Gehalt
nach dem Etat, welcher auf Grund der gutachtlichen Antraͤge des General-
Feuersozietaͤts-Direktors von dem Ober-Praͤsidenten der Provinz fuͤr eine gewisse
Reihe von Jahren aufgestellt, und nach vorgaͤngiger Begutachtung durch den
Provinzial-Landtag von dem Ministerio des Inneren und der Polizei genehmigt
wird; auf diesen Etat wird auch ein jaͤhrliches angemessenes Fixum fuͤr Buͤreau-
Beduͤrfnisse, als Miethe, Licht, Feuerung, Schreibmaterialien u. s. w., sowie fuͤr
Reisekosten des Gencral-Direktors gesetzt.
« 0.69.UnmittelbarUnter-»derGeneral-Feuersoziekäks-Dirkktionstehtin
JedemKrciscderKreis-Fcucksoztccckks-Direktor,welchekdurchdteKtccsstänye
(X».1870.)J.1hkgaaqtsos. Hh mit