Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Heteh oder, bei etwaniger Behinderung, in seinem Auftrage durch einen benach- 
arten Kreis-Feuersozietcts-Direktor, und wenigstens allfährlich zwei, bis viermal 
außerordentlichen Revisionen durch den General-Direktor, unter Zuziehung eines 
benachbarten Kreis-Direktors, oder im Behinderungsfalle des Crsteren durch zwei 
Kreis-Direktoren, durch Beide gemeinschaftlich, unterworsen werden. 
é. 105. Beschwerden über das Verfahren der Kreis= und Ortsbehör= 1n. Perfahren 
den oder Anfragen der letztern sind zunächst bei der General-Feuersogietärs-Dietucteer 
rektion, und weiterhin bei dem Ober-Präsidenten der Provinz, in höchster In- 
stanz aber bei Unserm Ministerio des Innern und der Polizei anzubringen: die 
Heswerdart welche über die General-Feuersozietcs-Direktion selbst anzubringen, 
und die Anfragen, welche von dieser zu machen seyn möchten, gelangen zundchst 
an den Ober-Präsidenten und weiterhin gleichfalls an Unser Ministerium des 
Innern und der Polizei. 
é. 106. Es muß jedoch auch jedem Provinzial-Landtage durch den Ober- 
Präsidenten ein zu diesem Zweck abgefaßter allgemeiner Bericht der General- 
Feuersozietäts-Direktion über den Zustand der Sozierdt vorgelegt werden, wel- 
chem dann zugleich die noch nicht dechargirten Rechnungen (§. 99.) anzuschließen 
nd, nicht minder jederzeit der dermalen geltende Verwaltungskosten-Etat beizu- 
sügen ist. Dem Provinzial-Landtage steht frei, sich bei dieser Gelegenheit alle 
Verhandlungen der General-Direktion vorlegen zu lassen, und wenn sich darin 
Anlaß zu Bemerkungen findet, solche in Form der Petitionen zur Sprache 
zu bringen. 
107. Fär Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Ver- 
bindlichkeiten zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assozürten entste- 
hen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Sereit sich auf 
die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assozürte rücksichtlich eines ihn betreffenden 
Brandschadens überhaupt als zur Sogzietakt gehörig zu betrachten, oder aber 
ihm überhaupt eine Brandschaden-Vergütung zu versagen sey oder nicht? 
Doch versteht sich von selbst, datz auch in diesen Fadllen ein Kompromiß 
auf schiedörichterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zu- 
ldssig ist. 
6. 108. Für alle übrigen Streitsälle, außer den vorstehend bezeichneten, 
namentlich bei Streltigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brand- 
schäden, über den Betrag der Feuer-Vergütigungsgelder, über die Zahlungsmo- 
dalitcten, über zu bezahlende Kosten und dergleichen findet hingegen der ordent- 
liche Rechtsweg nicht Statt, sondern steht dem betheiligten Interessenten, welcher 
sich bei der Festsetzung der Gencral-Feuersozieldts-Direktion nicht beruhigen will, 
nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf eine 
schiedsrichterliche Enscheidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen und 
auf dem gewählten Wege bereits eine Entscheidung erfolgt, so kann hernach 
nicht wieder davon abgegangen werden. 
(No. 1879.) Jahrgang 1838. Ji . 109. 
  
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