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V. von Thieren, wenn sie zum Verkauf getrieben werden, und
zwar
1) von Pferden, Ochsen, Kühen und Eseln vom Stück — Sgr. 4 Pff.
2) von Kälbern, Fohlen, Ziegen, Schaafen, Schweinen,
wenn es weniger als 3 Stück sind, nichts; wenn
mehr, von je 3 Sticck . . . ... — -4-
Befreiungen.
Es wird kein Wege= und Brückengeld erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hoshaltungen des König-
lichen Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören;
2) vom Armeefuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili-,
tair auf dem Marsche bei sich führt; desgleichen von Offzieren zu
Pferde und in Uniform auf Dienstreisen;
3) von öffenrlichen Beamten auf Dienstreisen, innerhalb ihrer Geschäfts-
bezirke, wenn sie sich legitimiren, auch von Pfarrern und Schullehrern,
innerhalb ihres Amtsbezirks; .
4) von oͤffentlichen Kuriers und Estafetten, imgleichen von ordinaͤren
Reit-, Kariol-, Fahr= und Schnellposten und den dazu gehörigen Bei-
wagen, so wie von ledig zurückgehenden Hostpftrden-
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung ge-
schehen, imgleichen von Vorspann= und Lieserungsfuhren, auf der Hin-
und Rückreise, so wie von Salzfuhren, die für unmittelbare Rechnung
des Fiskus, entweder durch Entrepreneurs oder auf andere Weise be-
wirkt werden;
6) von allem Personenfuhrwerk, welches nicht nach Pos. I. des Tarifs
dem Wege= und Brückengelde unterworfen ist;
7) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, imgleichen von
Armen= und Arrestantenfuhren, Roboth= und Wirthschaftsfuhren,
Chausseebau-, Kirchen= und Leichenfuhren.
Berlin, den 14. Februar 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
(No. 1882—1883) (No. 1883.)