Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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V. von Thieren, wenn sie zum Verkauf getrieben werden, und 
zwar 
1) von Pferden, Ochsen, Kühen und Eseln vom Stück — Sgr. 4 Pff. 
2) von Kälbern, Fohlen, Ziegen, Schaafen, Schweinen, 
wenn es weniger als 3 Stück sind, nichts; wenn 
mehr, von je 3 Sticck . . . ... — -4- 
Befreiungen. 
Es wird kein Wege= und Brückengeld erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hoshaltungen des König- 
lichen Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören; 
2) vom Armeefuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili-, 
tair auf dem Marsche bei sich führt; desgleichen von Offzieren zu 
Pferde und in Uniform auf Dienstreisen; 
3) von öffenrlichen Beamten auf Dienstreisen, innerhalb ihrer Geschäfts- 
bezirke, wenn sie sich legitimiren, auch von Pfarrern und Schullehrern, 
innerhalb ihres Amtsbezirks; . 
4) von oͤffentlichen Kuriers und Estafetten, imgleichen von ordinaͤren 
Reit-, Kariol-, Fahr= und Schnellposten und den dazu gehörigen Bei- 
wagen, so wie von ledig zurückgehenden Hostpftrden- 
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung ge- 
schehen, imgleichen von Vorspann= und Lieserungsfuhren, auf der Hin- 
und Rückreise, so wie von Salzfuhren, die für unmittelbare Rechnung 
des Fiskus, entweder durch Entrepreneurs oder auf andere Weise be- 
wirkt werden; 
6) von allem Personenfuhrwerk, welches nicht nach Pos. I. des Tarifs 
dem Wege= und Brückengelde unterworfen ist; 
7) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, imgleichen von 
Armen= und Arrestantenfuhren, Roboth= und Wirthschaftsfuhren, 
Chausseebau-, Kirchen= und Leichenfuhren. 
Berlin, den 14. Februar 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
(No. 1882—1883) (No. 1883.)
	        
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