Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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. 4. 
Der mit dem consilium oder der Relegation Bestrafte kann nur durch 
besondere Erlaubniß des Ministeriums der Unterrichts-Angelegenheiten auf einer 
Universität wiederum zugelassen werden. Diese Erlaubniß ist jedoch 
1) nach dem consilium nie vor sechs Monaten, nach der Relegation nie vor 
einem Jahre; 
2) überhaupt aber nie für dieselbe Universstat, wo die Strafe verwirkt wor- 
den, zu ertheilen. 
8. 5. 
Auch verliert ein so Bestraster, wenngleich er die Erlaubniß zur Fort- 
setzung seiner Studien erhalt, den Genuß akademischer Stipendien und Benefi- 
zien, welche aus öffentlichen Fonds, von Korporationen, Kirchen u. s. w. ver- 
liehen sind, oder deren Verleihung an die Zustimmung der Staatsbehörde ge- 
bunden ist, sowie die Befreiung von Honorar-Zahlungen. Eine Wiederver- 
leihung kann nicht anders als mit besonderer Genehmigung des Ministeriums 
der Unterrichts-Angelegenheiten Statt finden. 
K. 6. 
Strafe der Gehbrt es jedoch zu den Zwecken oder zu den Beschftigungen einer 
volilchen Studentenverbindung, über Veränderungen in der Verfassung oder Verwal= 
bindungen. tung eines bestimmten Staats, oder auch der Scaaten überhaupt, Berathschla- 
gungen, in welcher Absicht es sey, anzustellen, so haben, außer der im §. 2. be- 
stimmten Ahndung, die Stifter, Vorsteher und Beamten derselben ein= bis sechs- 
jährige, die übrigen Theilnehmer aber sechsmonatliche bis dreijährige Gefängniß= 
oder Festungsarrest-Strafe verwirkt. 
.7. 
Erschwerende Eine Erhöhung dieser Strafen (5§. 6.) tritt ein, wenn dergleichen Ver- 
Umstend, bindungen entweder 
1) ihren Mitgliedern Verpflichtungen auferlegen, welche über die Zeit des 
akademischen Zusammenlebens an dieser Universitär, oder über die Stu- 
dienzeit überhaupt, hinausreichen sollen, oder 
2) mit Studentenverbindungen auf andern Universitckten, oder mit solchen 
inländischen oder ausländischen Vereinen von Nicht-Studenten, die nach 
den in Unseren Staaten bestehenden Vorschriften als unerlaubt anzusehen 
sind, auf irgend eine Weise, z. B. durch Briefwechsel, Mittheilung ihrer 
Statuten, Saßungen oder Beschlüsse, oder durch Zusammenkünfte mit- 
telst Abgeordneter u. s. w. in Beziehung und Verkehr treten, oder wenn 
3) die Mitglieder die Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtun= 
gen eidlich, oder durch Versicherung an Eides Statt oder auf Ehrenwort 
angeloben, oder 
4) unbe-
	        
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