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. 4.
Der mit dem consilium oder der Relegation Bestrafte kann nur durch
besondere Erlaubniß des Ministeriums der Unterrichts-Angelegenheiten auf einer
Universität wiederum zugelassen werden. Diese Erlaubniß ist jedoch
1) nach dem consilium nie vor sechs Monaten, nach der Relegation nie vor
einem Jahre;
2) überhaupt aber nie für dieselbe Universstat, wo die Strafe verwirkt wor-
den, zu ertheilen.
8. 5.
Auch verliert ein so Bestraster, wenngleich er die Erlaubniß zur Fort-
setzung seiner Studien erhalt, den Genuß akademischer Stipendien und Benefi-
zien, welche aus öffentlichen Fonds, von Korporationen, Kirchen u. s. w. ver-
liehen sind, oder deren Verleihung an die Zustimmung der Staatsbehörde ge-
bunden ist, sowie die Befreiung von Honorar-Zahlungen. Eine Wiederver-
leihung kann nicht anders als mit besonderer Genehmigung des Ministeriums
der Unterrichts-Angelegenheiten Statt finden.
K. 6.
Strafe der Gehbrt es jedoch zu den Zwecken oder zu den Beschftigungen einer
volilchen Studentenverbindung, über Veränderungen in der Verfassung oder Verwal=
bindungen. tung eines bestimmten Staats, oder auch der Scaaten überhaupt, Berathschla-
gungen, in welcher Absicht es sey, anzustellen, so haben, außer der im §. 2. be-
stimmten Ahndung, die Stifter, Vorsteher und Beamten derselben ein= bis sechs-
jährige, die übrigen Theilnehmer aber sechsmonatliche bis dreijährige Gefängniß=
oder Festungsarrest-Strafe verwirkt.
.7.
Erschwerende Eine Erhöhung dieser Strafen (5§. 6.) tritt ein, wenn dergleichen Ver-
Umstend, bindungen entweder
1) ihren Mitgliedern Verpflichtungen auferlegen, welche über die Zeit des
akademischen Zusammenlebens an dieser Universitär, oder über die Stu-
dienzeit überhaupt, hinausreichen sollen, oder
2) mit Studentenverbindungen auf andern Universitckten, oder mit solchen
inländischen oder ausländischen Vereinen von Nicht-Studenten, die nach
den in Unseren Staaten bestehenden Vorschriften als unerlaubt anzusehen
sind, auf irgend eine Weise, z. B. durch Briefwechsel, Mittheilung ihrer
Statuten, Saßungen oder Beschlüsse, oder durch Zusammenkünfte mit-
telst Abgeordneter u. s. w. in Beziehung und Verkehr treten, oder wenn
3) die Mitglieder die Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtun=
gen eidlich, oder durch Versicherung an Eides Statt oder auf Ehrenwort
angeloben, oder
4) unbe-