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Mo. 1889.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. April 1838., betreffend die unentgeltliche Er-
theilung des Bürgerrechts in den Städten an Soldaten.
A# den Bericht und Antrag des Scaatsministeriums vom 22. Februar c.
bestimme Ich, daß nach Anleitung der in den alten Provinzen früher gültig ge-
wesenen Verordnung vom 13. März 1733., künftig in sämmtlichen Provinzen
Meiner Monarchie den Soldaten, die entweder zwölf Jahre im aktiven Militair
gedient haben, oder abgesehen von der Zahl ihrer Dienstjahre, durch Wunden
im Kriege invalide geworden sind, das Bürgerrecht in den Scädten unentgelt-
lich ertheilt, und diese Vorschrift überall in Anwendung gebracht werden soll,
mit der Maaßgabe, daß nur diesenigen auf diese Befreiung Anspruch machen
können, welche sich über ihre gute Führung auszuweisen vermögen und durch ein
Zeugniß zweier unbescholtener Bürger des Orts bescheinigen, daß sie ohne Be-
eintrdchtigung ihres Nahrungsstandes die Kosten des Bürgerrechts zu bezahlen
nicht im Stande sind.
Berlin, den 7. April 1838.
Friedrich Wilhelm.
An das Staaksministerium.
(No. 1890.) Verordnung über die Rechte der Ehefrau auf ihre eingebrachten Mobilien gegen
die Gläubiger des Mannes. Vom 7. April 1838.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Da einige Gerichte aus der Vorschrift des 5. 247. Tit. 1. Th. U. des
Allgemeinen Landrechts, in Verbindung mit dem §. 77. Tit. 24. Th. I. der All-
gemeinen Gerichtsordnung die irrthümliche Folgerung hergeleitet haben, daß den
Gldubigern des Ehemannes die Besugniß zustehe, im Wege der gegen ihn zu
vollstreckenden Exekution aus den eingebrachten Mobilien der Ehefrau ihre Be-
friedigung zu suchen; so verordnen Wir auf den Antrag Unseres Staatsmini-
riums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt:
Die in dem 8. 247. Tit. 1. Th. II. des Allgemeinen Landrechts dem
Ehemanne beigelegte freie Verfuͤgung uͤber die von der Ehefrau eingebrachten
Mobilien ist als eine Erweiterung der, demselben in dem . 205. daselbst ertheil-
ten Verwaltungsrechte anzusehen und lediglich an seine Person gebunden.
Haben die Glaͤubiger des Mannes nicht schon durch Handlungen seiner
freien Verfügung ein dingliches Recht an den eingebrachten Mobilien erworben
(No. 1889—1890.) o