Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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schaͤftigen, wird bei drei Thalern Strafe untersagt, eine Achse wider die Vor- 
schrift des §. 1. einzurichten, und den Schmieden bei gleicher Strafe, solche mit 
Beschlag zu versehen. Bei Wiederholung der Kontraventionen wird die Strafe 
verdoppelt. 
6. 3. Nach dem Ablaufe von sechs Jahren, nach Bekanntmachung die- 
ser Verordnung, soll in Unserer Provinz Schlesien kein Wagen gebraucht wer- 
den, dem die im &. 1. und 4. angegebenen Eigenschaften mangeln. 
(. 4. Es soll jedoch im ganzen Umfange der Provinz Schlesien die Ver- 
fertigung und der Gebrauch neuer Wagen-Achsen mit der Vorrichtung einer 
doppelten Spur, um nach Bedürfniß auf ein breites und auf ein schmales Ge- 
leise gestellt zu werden, sowohl während der §. 3. bestimmten Uebergangsperiode, 
als in der Zukunft, unter den Maaßgaben nachgelassen werden, daß jeden Falls 
eine Spur die im . 1. dieser Verordnung vorgeschriebene Breite hat, und daß 
nach Ablauf der Uebergangsperiode innerhalb der Provinz nur die auf die vor- 
schristsmäßige Spur verfertigte Vorrichtung von den Reisenden gebraucht zbird. 
Die unterlassene Beobachtung dieser Maaßgaben zieht gegen die Hand- 
werker wegen der Verfertigung, und gegen die Reisenden wegen des Gebrauchs 
vorschristswidriger Achsen die in den 64. 2. und 5. angedrohten Strafen nach sich. 
6é. 5. Wer sich nach den in den 65. 3. und 4. bestimmten Fristen eines 
Wagens bedient, der die in den 65. 1. und 4. bestimmte Einrichtung nicht hat, 
soll durch die Polizei= und Wegebeamten, sowie durch die Gensdarmerie ange- 
halten, zur nächsten Ortsgerichtsbarkeit gebracht und in eine Geldstrafe von einem 
bis fünf Thaler für den ersten, und von zwei bis zehn Thaler für den zweiten 
und die folgenden Kontraventionssälle genommen werden. Diese Strafe, welche 
in die Armenkasse des Orts fließt, wo die Kontravention entdeckt und bestraft 
wird, trifft den Eigenthümer des Wagens, soll jedoch von dem Rcisenden, mit 
Vorbehalt des Regresses an den Eigenthümer, erlegt werden. 
Für eine und dieselbe Reise bis zum Bestimmungsorte soll nur einmal 
Scrafe Statt finden, und der Reisende über deren Erlegung mit einer Beschei- 
nigung versehen werden. 
é. 6. Die Postbehörden sollen nach den in den 96. 3. und 4. bestimmten 
Fristen keinem Reisenden aus der Provinz Schlesien Poslpferde vor Wagen 
geben, welche die vorgeschriebene Einrichtung nicht haben, mit Vorbehalt der in 
den . 8. und 9. folgenden Bestimmungen. 
4. 7. Alle diesenigen, welchen die Anlegung und Unterhaltung der Wege 
obliegt, sind verpflichtet, solche, wo es nöthig ist, binnen einem Jahr nach Pu- 
(No. 1802.) Pp 2 blika-
	        
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