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blikation gegenwaͤrtiger Verordnung in soweit zu verbreiten, als es die Ausfuͤh-
rung dieser Vorschriften erfordert. Die Behoͤrden sollen Aufsicht daruͤber fuͤh-
ren, daß dieser Bestimmung genuͤgt werde, und wenn dies nach Verlauf eines
Jahres nicht geschehen seyn sollte, die Verbreitung auf Kosten der Verpflichteten
bewirken lassen.
8. 8. Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ausgenommen:
a) die Kreise Glatz, Habelschwerdt, Waldenburg, Landshut, Hirschberg,
Schoͤnau und Neisse;
b) saͤmmtliches Militairfuhrwerk, jedoch nicht dasjenige, welches Privat-
Eigenthum einzelner Militairs ist;
c) fremde Reisende, oder Reisende aus solchen Theilen des Preußischen
Staats, oder aus solchen Theilen der Provinz Schlesien, in welchen
keine oder eine andere Einrichtung der Wagen vorgeschrieben ist.
4. 9. Ob und welche Theile der Kreise Frankenstein, Reichenbach,
Schweidnitz, Löwenberg, Lauban und Görlitz von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung ebenfalls auszunehmen seyen, darüber sollen die betreffenden Kreisstände
von den Behörden vernommen, die erforderlichen Ausnahmen nach genauer
Prüfung der Verhältnisse von den letzteren sestgestellt, dieselben auch durch die
Intelligenz= und die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
6. 10. Wir befehlen allen Polizei= und Gerichtsbehörden, sich nach die-
ser Verordnung, welche sogleich, und außerdem dreimal während des sechsfjähri-
gen Zeitraums durch die Intelligenz= und Amtöblätter bekannt gemacht werden
soll, gebührend zu achten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. April 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Nauch.
(No. 1893.)