— 261 —
(No. 1893.) Allerhöchste Kabineksorder vom 29. April 1838., betreffend die Deklaration der
Allerhöchsten Order vom 25. März 183 1. wegen der Frist zur Einlegung
und Rechtfertigung des Aggravations-Rechtsmittels in fiskalischen und
Kriminal-Uncersuchungen gegen Civilbeamte.
U den Bericht des Staatsministeriums vom 24. v. M., nach welchem über
die Auslegung der Nummer 1. Meiner Order vom 25. März 1834. wegen
des Aggravations-Rechtsmittels bei allen gegen Civilbeamte eingeleiteten fiskali-
schen und Kriminal-Untersuchungen Zweifel entstanden sind, will Ich diese Order
dahin deklariren:
1) daß durch die Vorschrist unter Nr. 1. nur die Frist, nicht aber die-
senige Bestimmung des §. 98. Tic. 35. der Prozeßordnung abgcändert
worden ist, nach welcher innerhalb der zur Anmeldung des Aggrava-
vations,Rechtsmittels bestimmten Frist, bei Verlust desselben, auch die
Ausführungsschrift zu den Akten eingereicht werden muß;
2) daß die Frist von drei Monaten erst von dem Tage an beginnt, an
welchem beglaubte Abschrift des Erkenntnisses, in fiskalischen Untersu-
chungssachen der betreffenden Behörde, in Kriminalsachen dem betref-
fenden Departements-Chef entweder direkt behandigt, oder, bei Ver-
sendung des Erkenntnisses durch die Post, an welchem nach dem ge-
wöhnlichen Postenlaufe anzunehmen ist, daß es behändigt sey.
Das Staatsministerium hat diese Deklaration durch die Gesetzsammlung
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 29. April 1838.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.
No. 1893— 1801.) (No. 1894.)