— 262 —
Mo. 1894.) Regulativ, die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln und Dampfentwick-
lern betreffend, vom 6. Mai 1838.
D. die unterm 13. Oktober 1831. zur Wahrnehmung des technisch-polizeili-
chen Interesses bei der Anlage und dem Gebrauche von Dampofkesseln und
Dampfmaschinen ergangene Instruktion (Gesetzsammlung 1831. S. 244.) nach
den seitdem gemachten Erfahrungen einer Revision beduͤrftig befunden worden
ist, so wird, unter Aufhebung der eben gedachten Instruktion, mit Bezug auf
die Allerhöchsten Kabinetsorders vom 1. Januar 1831. und vom 27. Septem-
ber 1837. (Gesetzsammlung 1831. S. 243.; 1837. S. 146.) für die Anlage
und den Gebrauch von Dampfkesseln oder Dampfentwicklern, es mögen solche
zum Maschinenbetriebe oder zu andern Zwecken dienen, das nachfolgende ander-
weite Regulativ erlassen:
6. 1. Bevor die Genehmigung zur Aufslellung der zum Betriebe von
Dampfmaschinen, oder zu andern Zwecken, anzulegenden Dampfkessel oder Dampf=
entwickler ertheilt wird, muß die polizeiliche Zulassigkeit derselben, nach Anleitung
der nachfolgenden Vorschriften durch einen sachverständigen Beamten geprüft,
und die genaue Beobachtung dieser Vorschriften von Letzterem bescheinigt werden.
6. 2. Ein Dampfkessel oder Dampfentwickler darf nur dann innerhalb
eines zur Wohnung oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gebäudes, oder unter
Raäumen, in denen Menschen sich aufhalten, aufgestellt werden, wenn die Span-
nung der Dämpfe sechs Atmosphären nicht übersteigt, und wenn dabei der Was-
ser= und Dampfraum, imgleichen die vom Feuer berührte Fläche nicht größer
p ist, als die beigefuͤgte Tabelle A. fuͤr die darin bemerkten Spannungen angiebt.
8. 3. Die Aufstellung anderer, als der im 6&. 2. bezeichneten Dampf-
kessel oder Dampfentwickler, darf nur in einem besonderen Kesselhause Statt finden.
Dieses Kesselhaus muß an wenigstens zwei frei stechenden Seiten mit
schwachen Umfassungswänden umgeben seyn. Die an ein anderes Gebäude
anstoßende Seite desselben, so wie auch die Seite an der Grenze eines benach-
barten Grundstückes, wenn das Kesselhaus nicht von dem letzteren entferm blei-
ben kann, muß aus einer Mauer bestehen, welche wenigstens um die Hälfte star=
ker ist, als die frei stehenden Umfassungswände. In den schwachen, so wie in
den übrigen Umfassungswänden des Kesselhauses, in sofern letztere nicht Grenz-
wände sind, können die erforderlichen Fenster und Thüröffnungen angebracht
werden. Das Kesselhaus darf nicht überwölbt sepn, sondern muß mit einem
möglichst leichten Dache ohne vollständige Balkenlage überdeckt werden.
(. 4.