Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(. 4. Die Aufstellung von Dampfkesseln oder Dampfentwicklern im Freien 
(außerhalb vorhandener Gebdude und ohne besonderes Kesselhaus) kann aus- 
nahmsweise gestattet werden; es müssen aber die zum Schutz der Umgegend ns- 
thigen Vorkehrungen, nach Werschiedenheit der örtlichen Verhdältnisse, jedesmal 
vor der Ausführung der Anlage besonders erwogen und festgesetzt werden. 
. 5. Die Aufstellung der in den 66. 2. 3. und 4. angegebenen Dampf- 
kessel oder Dampfentwickler muß jederzeit so geschehen, daß, je nachdem sie ein- 
gemauert sind oder nicht, zwischen dem Rauchgemäuer oder den Wandungen 
derselben und den sie umgebenden Wänden ein Zwischenraum von mindestens 
zwei Fuß frei bleibt. 
§5. 6. Ein Kessel oder Dampfentwickler kann zum Schutz gegen Wärme- 
verlust zwar mit einer Decke oder Mantel versehen werden, es dürfen jedoch 
hierzu keine Mauersteine, schwere Deckplatten, oder feuerfangende Materialien, 
sondern nur Mischungen aus Lehm, Asche, Lohe genommen werden. 
6é. 7. Die Feuerung eines Dampfkessels oder Dampfemwicklers muß so 
angelegt werden, daß, bei möglichst vollkommener Verzehrung des NRauches, die 
Züge zum Abführen desselben und des Feuers durch und um den Dampfkessel 
oder Dampfentwickler an ihrer höchsten Stelle wenigstens noch vier Zoll unter 
dem im Dampfkessel oder Dampfemwickler festgesetzten Wasserspiegel liegen. 
5. 8. Die Einrichtung des Schornsteins, es möge solcher für einen oder 
für mehrere Dampfkessel oder Dampfentwickler dienen, ist nach folgenden Vor- 
schriften zu bestimmen: 
1) die Schornsteinrshre zum Abführen des Rauches kann sowohl massio, als 
in Eisen ausgeführt werden. 
a) Im ersteren Falle kann die Röhre in den Waänden eines Gebaudes ein- 
gebunden seyn, oder ganz frei ohne Verband mit den Wänden, inner- 
halb oder außerhalb des Gebdudes, aufgeführt werden; die Wangen müs- 
sen aber eine der Lage und Höhe der Schornsteinröhren angemessene 
Stärke bekommen; 
b) im zweiten Falle muß um die Röhre, in sofern die Aufstellung inner- 
halb eines Gebdudes und in der Nähe seuerfangender Gegenstande er- 
folgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis zur Höhe des Dachfor- 
stes, in einer der Höhe angemessenen Stärke, aufgeführt, und eine Luft- 
schicht von mindestens drei Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfas- 
sung belassen werden. 
No. 1899.) In
	        
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