Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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mungen mit der Maaßgabe bestraft, daß den gegen die Studenten Statt findenden 
Disziplinarstrafen (8. 2.) Gefaͤngniß- oder Festungsarrest-Strafe von drei Mo- 
naten bis zu zwei Jahren substituirt werden muß. 
Wenn dagegen Studenten an unerlaubten Verbindungen von Nicht- 
Studenten Theil nehmen, so sollen auf sie dieselben Strafgesetze, wie auf die 
übrigen Mitglieder, angewendet werden. 
4. 13. 
Erlaubte Verabredungen von Studirenden zu Zusammenkuͤnften fuͤr einzelne, ge- 
Vereinigun, nau bestimmte, an sich erlaubte Zwecke, wie geselliges Vergnügen, wissenschaft- 
rteuzen. liche oder Kunstbildung, Leibesübung, sind als Studentenverbindungen nicht 
zu betrachten, und daher den vorstehenden Strafbestimmungen nicht unterworfen. 
Wenn jedoch durch die Verabredung solcher Zusammenkünfte eine Verei- 
nigung gebildet wird, die auf den Grund einer schriftlichen Urkunde eine Ver- 
fassung, mit Vorstehern, Beamten, Gesetzen, erhält, so soll dieselbe, ohne Rück- 
sicht auf den darin angegebenen erlaubten Zweck, unter dem Verbot der Stu- 
dentenverbindungen (6. 1.) begriffen seyn, und mit den in 96. 2. bis 5. angedrohe- 
ten Strafen belegt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Umerschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Januar 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. 
Erh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler. v. Nochow. 
Beglaubige: 
Für den Staatssekrei##: 
Düesberg. 
 
	        
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