— 16 —
mungen mit der Maaßgabe bestraft, daß den gegen die Studenten Statt findenden
Disziplinarstrafen (8. 2.) Gefaͤngniß- oder Festungsarrest-Strafe von drei Mo-
naten bis zu zwei Jahren substituirt werden muß.
Wenn dagegen Studenten an unerlaubten Verbindungen von Nicht-
Studenten Theil nehmen, so sollen auf sie dieselben Strafgesetze, wie auf die
übrigen Mitglieder, angewendet werden.
4. 13.
Erlaubte Verabredungen von Studirenden zu Zusammenkuͤnften fuͤr einzelne, ge-
Vereinigun, nau bestimmte, an sich erlaubte Zwecke, wie geselliges Vergnügen, wissenschaft-
rteuzen. liche oder Kunstbildung, Leibesübung, sind als Studentenverbindungen nicht
zu betrachten, und daher den vorstehenden Strafbestimmungen nicht unterworfen.
Wenn jedoch durch die Verabredung solcher Zusammenkünfte eine Verei-
nigung gebildet wird, die auf den Grund einer schriftlichen Urkunde eine Ver-
fassung, mit Vorstehern, Beamten, Gesetzen, erhält, so soll dieselbe, ohne Rück-
sicht auf den darin angegebenen erlaubten Zweck, unter dem Verbot der Stu-
dentenverbindungen (6. 1.) begriffen seyn, und mit den in 96. 2. bis 5. angedrohe-
ten Strafen belegt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Umerschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Januar 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling.
Erh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler. v. Nochow.
Beglaubige:
Für den Staatssekrei##:
Düesberg.