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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
HNo. I8.—
(No. 1895.) Verordnung wegen Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Insinua-
tion der richterlichen Erkenntnisse und bei Einlegung der Rechtömittel.
Vom 5. Mai 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
finden Uns bewogen, zur Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der
Insinuation richterlicher Erkennenisse und bei der Einlegung der dagegen zulässi-
gen Rechtsmittel, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfor-
dertem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission,
für alle Provinzen Unserer Monarchie, in welchen die Allgemeine Gerichtsord-
nung Gesetzeskraft hat, zu verordnen, wie folgt:
Die Vorschrift des §5. 37. der Verordnung vom 1. Juni 1833. über Insinnatton
den Mandats-, den summarischen und den Bagatellprozet soll sortan in allen de Erlent-
Civil-Prozessen zur Anwendung gebracht werden. arthelen
Es soll daher die Insinuation von Erkenntnissen, Kontumazlal-, Agni= selbt.
tions-, Purifikations-Resolutionen, Präklusions= und Adjudikations-Bescheiden im
der Regel binnen acht Tagen nach Abfassung oder Publikation derselben nicht.
bloß an die Stellvertreter der Partheien, sondern auch an diese selbst erfolgen.
Die Partheien erhalten Ausfertigungen, die Stellvertreter Abschriften derselben.
Die bei Publikation und Zufertigung von Erkenntnissen, Resolutionen
und Bescheiden bisher vorgeschriebene Belehrung der Partheien durch den Nich-
ter über die ihnen zuständigen Rechtsmittel wird hierdurch allgemein aufgehoben.
Die Insinuation der Erkenntnisse 2c. an die Partheien ist auf dieselbe Wie sis iu
Weise, wie die Instnuation der Vorladungen, nach Vorschrift der Allgemeinen bewirken.
Gerichtsordnung Th. I. Tit. 7. J. 19. u. f. zu bewirken. Es treten jedoch nach-
stehende nadhere Bestimmungen ein:
a) Sind Litiskonsorten vorhanden, so ist die Ausfertigung des Erkenntnis-
ses 2c. nur Einem derselben zuzustellen. Die übrigen Theilnehmer sind hier-
von unter Beifügung einer Abschrift des Tenors der Entscheidung zu
benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch eine Kurrende
(No. 1805.) Jahrgang 1838. Jr geschehen
(Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1838.)